Abgelegt unter: Versicherung
Viele Kunden haben sich in der Vergangenheit langfristig an eine Versicherungsgesellschaft gebunden.
Vorzugsweise Rechtsschutz- und Unfallversicherungen wurden oft mit Laufzeiten von 5 Jahren abgeschlossen.
Eine vorzeitige Kündigung dieses Versicherungsschutzes scheiterte oft.
Seit diesem Jahr ermöglicht das neue Versicherungsrecht nun bereits einen Ausstieg nach 3 Jahren Laufzeit.
Lange Vertragszeiten werden Verbrauchern dadurch schmackhaft gemacht, dass ihnen Prämienrabatte eingeräumt werden.
So ließen sich viele Kunden auf lange Bindungen ein, ohne zunächst zu bemerken, dass sie trotz Rabatt mehr Prämie bezahlen als bei anderen, preisgünstigen Versicherern.
Die Erkenntnis kommt oft erst Monate später, beispielsweise im Gespräch mit Freunden und Bekannten oder aus Wirtschafts- und Verbraucherzeitschriften.
Eine Chance, aus diesen Langläufern vorzeitig herauszukommen, bestand bisher nur nach einem Schadensfall oder einer Prämienerhöhung.
Seit Januar 2008 gilt nun ein verbraucherfreundlicheres Versicherungsvertragsrecht.
Wer seit Jahresanfang einen neuen Versicherungsvertrag mit einer fünfjährigen Laufzeit abgeschlossen hat, kann diesen bereits zum Ende des dritten Jahres ordentlich kündigen.
Interessant ist diese gesetzliche Regelung auch für Altverträge. Allerdings ist hierbei eine Übergangsfrist zu berücksichtigen.
Erst ab 1. Januar 2009 gilt das neue Versicherungsvertragsgesetz auch für Altverträge vollumfänglich.
Für Verbraucher, die zum Beispiel im Juli 2006 eine Rechtschutzversicherung mit fünfjähriger Laufzeit abgeschlossen haben, heißt das, dass sie bereits im Juli 2009 aus diesem Vertrag aussteigen können.
Wer ein paar Monate früher, zum Beispiel Ende Dezember 2005 einen fünfjährigen Versicherungsvertrag abgeschlossen hatte, wird möglicherweise Ende Dezember 2008 eine Chance für einen vorzeitigen Ausstieg haben.
Das allerdings nur, wenn der Versicherer erklärt hat, schon 2008 freiwillig das neue Recht auch in diesem Punkt auf Altverträge anzuwenden.
Wenn es diese Aussage nicht gibt, dann gelingt die Vertragsbeendigung erst Ende Dezember 2009.
Die Kündigungsfrist, die in der Regel drei Monate beträgt, ist in allen Fällen weiterhin einzuhalten.
Das heißt, spätestens drei Monate vor Wirksamwerden der Kündigung muss die entsprechende Erklärung beim Versicherer eingegangen sein.
Quelle: PM VZ Sachsen
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