Steuer: “(Schein-) Renditen” bei Schneeballsystem
Dienstag November 18th 2008, 7:11 pm
Abgelegt unter: Steuer, Anwalt und Recht

Mit Urteil VIII R 36/ 04 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zum Zufluss von “(Schein-) Renditen” aus betrügerischen Schneeballsystemen bestätigt.

Im Streitfall beteiligten sich die Kläger mit insgesamt 110. 000 DM an einer Gesellschaft, die mit angeblichen Börsentermingeschäften warb und eine Erfolgsbeteiligung von 70 % für die Anleger und 30 % für die Gesellschaft vorsah.

In Wahrheit betrieb die Gesellschaft ein sog. Schneeballsystem, das dadurch gekennzeichnet war, dass – abgesehen von einer Anfangsphase – keine echten Börsengeschäfte getätigt wurden.

Stattdessen wurden den Anlegern von diesen zuvor eingezahlte Gelder als Renditen ausgezahlt.

In den Streitjahren 1996 bis 2001 erzielten die Kläger Erträge von insgesamt 1. 404. 284 DM. Tatsächlich ausgezahlt wurden davon (in verschiedenen Jahren) insgesamt 656. 500 DM.

Die Differenzbeträge zwischen Auszahlungen und Renditen (insgesamt 747. 784 DM) wurden den Klägern gutgeschrieben und von ihnen wiederum als Anlagekapital überlassen.

Der BFH geht davon aus, dass sich die Kläger mit ihrer Anlage an einer stillen Gesellschaft gemäß § 230 des Handelsgesetzbuches beteiligt und Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt haben.

Die tatsächlich ausgezahlten Zinsen in Höhe von 656. 500 DM sind ihnen als Kapitaleinnahmen i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alternative EStG zugeflossen und entsprechend zu versteuern.
(Anschluss an BFH-Urteile vom 22. Juli 1997 VIII R 12/ 96 bzw. VIII R 13/ 96)

Gleiches gilt für die von den Klägern stehengelassenen, d. h. wiederangelegten (Schein-) Renditen.

Der BFH hält daran fest, dass auch Renditen aus Gutschriften bei “Schneeballsystemen” zu Kapitaleinnahmen führen, wenn der Unternehmer bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen “Renditen” fähig gewesen wäre.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Initiator eines Schneeballsystems bei einem etwaigen Auszahlungsbegehren eines Anlegers im Stande gewesen wäre, seine sämtlichen Verbindlichkeiten auf einmal auszuzahlen.

Ein Missverhältnis zwischen den tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und den tatsächlich bestehenden Forderungen ändert daran nichts.
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Quelle: BFH





Wirtschaftskriminalität in Deutschland
Samstag November 15th 2008, 8:31 am
Abgelegt unter: Tagesthemen

Die Finanzmarktkrise in Deutschland führt die Strafverfolgungsbehörden bei der Aufklärung illegaler Geschäftspraktiken an die Grenzen ihrer Handlungsfähigkeit.

“Wir haben in Deutschland einen Nachholbedarf an Personal und an Informationstechnologien”, sagte am Freitag zum Abschluss der dreitägigen Herbsttagung des Bundeskriminalamtes (BKA) sein Präsident Jörg Ziercke.

Die Dimension der Vorgänge bei Landesbanken hätten die Ermittler nicht erwartet.

Obwohl das Bundeskriminalamt in den vergangenen Jahren spezielle Wirtschaftskriminalisten ausgebildet habe, reiche ihre Zahl nicht aus, sagte Ziercke.

Problematisch bei der Aufklärung krimineller Machenschaften in der Finanzkrise seien auch der Personalmangel bei der Staatsanwaltschaft sowie die unklare Gesetzeslage.

Die Wirtschaftskriminalität in Deutschland hält sich seit einigen Jahren relativ konstant bei rund 88 000 Delikten im Jahr.

Neben Anlagebetrug gehört auch Geldwäsche, Subventionsbetrug und Insolvenzbetrug dazu.

Die erfassten Delikte verursachten im Jahr 2007 einen Schaden in Höhe von 4,1 Milliarden Euro. Der lukrative kriminelle Geschäftszweig locke zunehmend auch die organisierte Kriminalität, sagte Ziercke.

Zwar machen die Fälle von Wirtschaftskriminalität nur zwei Prozent aller Straftaten aus, sie verursachten aber rund 50 Prozent des gesamten Schadens.
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Quelle: dpa









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