Bezieher von Sozialleistungen - Wie viel sie hinzu verdienen dürfen
Ein 400-Euro-Job ist für den Mini-Jobber abgabenfrei.
Doch was gilt für Bezieher von Sozialleistungen?
Wie viel sie hinzu verdienen dürfen, ohne dass ihre Leistungen gekappt werden.
Bafög und Berufsausbildungsbeihilfe
Seit dem 1. Oktober 2008 gilt: Wer Bafög oder die Berufsausbildungsbeihilfe (für Azubis mit niedrigem Ausbildungsentgelt) erhält, darf daneben einen 400-Euro-Job ausüben, ohne dass das Geld vom Staat gekürzt wird.
Das Gesetz enthält allerdings keine Extra-Regelung für Mini-Jobs. Erlaubt sind vielmehr Arbeitseinkünfte in Höhe von 4.800 Euro brutto innerhalb des „Bewilligungszeitraums“.
Dieser reicht bei Studenten meist von Oktober bis Ende September. Ob die Betroffenen hier Monat für Monat 400 Euro oder in zwei Monaten jeweils 2.400 Euro brutto und in den anderen Monaten gar nichts verdienen, spielt für die Anrechnung keine Rolle.
Sind die Einkünfte höher, wird die Ausbildungsförderung entsprechend gekürzt.
Arbeitslosengeld I
Die Bezieher dürfen grundsätzlich nebenher einen bei der Arbeitsagentur angemeldeten Job mit weniger als 15 Wochenstunden ausüben. Alles, was nach Abzug der Werbungskosten über Nettoeinkünfte von 165 Euro im Monat hinausgeht, mindert allerdings die Versicherungsleistung.
Arbeitslosengeld II
Arbeitseinkünfte sind von behördlicher Seite aus erwünscht. 100 Euro sind grundsätzlich anrechnungsfrei. Mit zunehmenden Einkünfte sinkt aber die „Stütze“ vom Staat. Wer einen 400-Euro-Job ausübt, darf hiervon 160 Euro behalten.
Altersrente ab 65
Wer die reguläre Altersgrenze für die gesetzliche Rente überschritten hat, darf unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Altersrente unter 65
Wer ein vorgezogenes Altersruhegeld bezieht, für den ist ein 400-Euro-Job unschädlich. Wer mehr verdient, dessen Rente wird gleich um (mindestens) ein Drittel gekürzt. In zwei Monaten pro Jahr ist jedoch ein Hinzuverdienst bis zu 800 Euro möglich, ohne den Rentenbezug zu gefährden.
Die gleichen Regeln gelten auch für Renten wegen voller Erwerbsminderung. Für diese Rentenbezieher werden aber zu hohe Nebeneinkünfte um mindestens ein Viertel (statt ein Drittel) gekürzt.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Ohne dass die Rente gekürzt wird, dürfen die Bezieher monatlich mindestens 857,33 Euro verdienen, meist jedoch noch mehr. Tipp: Betroffene sollten sich von der Versicherung individuell ausrechnen lassen, wie hoch ihre Nebeneinkünfte sein dürfen.
Hinterbliebenenrente
Von den Bruttoeinkünften von abhängig beschäftigten Hinterbliebenen werden zunächst 40 Prozent pauschal abgezogen, so wird das anrechenbare Nettoeinkommen ermittelt. Von z.B. 1.200 Euro brutto bleiben so 720 Euro netto übrig. Frei sind aber in den alten Bundesländern nur Einkünfte in Höhe von 701,18 Euro brutto.
Im Beispielfall sind die Einkünfte damit um etwa 19 Euro zu hoch. 40 Prozent hiervon – das sind knapp acht Euro – werden deshalb von der Hinterbliebenenrente abgezogen.
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Quelle: R.Winkel
Organisierter Betrug am Verbraucher
In jeder fünften Lebensmittelpackung ist weniger drin als angegeben.
Trotzdem kommen die meisten Hersteller ungestraft davon.
Auf der Packung steht „500 Gramm Schweineschnitzel“, tatsächlich drin sind aber nur 450 Gramm.
Das ist kein Einzelfall, sagt Alexander Liebegall. Er leitet die Berliner Außenstelle des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg.
Seine Mitarbeiter gehen täglich in die Läden oder zu den Herstellern und überprüfen, ob die Packungen wirklich so viel enthalten wie versprochen.
Oft ist das nicht der Fall:
Bei abgepacktem Käse, Wurst, Keksen oder Schnitzel – den so genannten „Fertigpackungen mit ungleicher Nennfüllmenge“ – ist fast jede vierte Angabe falsch, weiß Liebegall. Bei 1489 Stichproben, die das Amt im vergangenen Jahr nahm, wurden die Kontrolleure in 17,7 Prozent der Fälle fündig, also bei fast jeder fünften Verpackung.
Bei „Fertigpackungen mit gleicher Füllmenge“ – etwa Mineralwasserflaschen à 0,75 Liter, 500-Gramm-Packungen Kaffee – fielen mehr als acht Prozent der geprüften Produkte aus dem Rahmen, und auch an der Wurst- oder Käsetheke im Laden gibt es oft Ärger, sagt Liebegall: „Auch hier haben wir deftige Quoten.“
Das Problem: Oft wird die Verpackung mitgewogen – auf Kosten des Verbrauchers.
Was im Einzelfall einige Cents ausmachen kann, summiert sich im Jahr. Bei Standardverpackungen vertun sich die Hersteller zwar auch schon mal zu ihren Ungunsten, berichtet Liebegall. Allerdings passiert das vor allem bei preiswerten Waren. Bei Wein und Spirituosen ist dagegen meist weniger drin als versprochen.
Gleiches gilt, wenn teure Rohware verarbeitet werden. Glaubt man der bundesweiten Statistik der Mess- und Eichämter, ist etwa jede dritte Babykost schlecht gefüllt.
Zwar drohen den Herstellern und Händlern Verwarnungen und Bußgelder bis zu 10 000 Euro, doch viele kommen ungeschoren davon.
Verbraucherschützern ist die Mogelei schon seit langem ein Dorn im Auge. „Die Unternehmen sind sehr wohl technisch in der Lage, die Packungen präzise zu befüllen“, kritisiert Thorsten Kasper vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Doch in der Praxis gehe oft Schnelligkeit vor Genauigkeit.
Bei Gewichtsangaben, fordert Kasper, soll es künftig keinerlei Toleranz seitens der Ämter geben: „Wenn 1000 Gramm Zucker drin sein sollen, dann muss die Packung auch mindestens 1000 Gramm enthalten.“ Immerhin hätten die Verbraucher ja auch nicht die Möglichkeit, an der Kasse statt 9,50 Euro nur 9,49 Euro zu zahlen.
Verbraucherschützer befürchten nun weiteres Ungemach. Sie warnen vor einem Mess chaos.
Am 5. Dezember soll das Bundeskabinett auf Geheiß des Wirtschaftsministeriums eine weitere Privatisierung des Mess- und Eichwesens beschließen. Schon heute dürfen Hersteller von Waagen oder Taxometern ihre hergestellten Produkte selber eichen. Künftig sollen Private auch die später turnusmäßig anfallenden Nacheichungen durchführen dürfen. Bisher ist das die Aufgabe der Mess- und Eichämter.
Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) sieht das kritisch. Sie befürchtet, dass Mieter künftig mehr zahlen müssen, wenn Strom-, Gas- und Wasserzähler von Privatunternehmen überprüft werden. Auch Gerd Billen, vzbv-Vorsitzender, warnt davor, „dass das Mess- und Eichwesen unsicherer, teurer und bürokratischer wird“. Im Wirtschaftsministerium hält man diese Sorgen für unbegründet. Die Neuregelung schaffe Wettbewerb in Bereichen, in denen früher staatliche Gebühren zu bezahlen waren. Dieser Wettbewerb werde die Preise sinken lassen, ohne den bestehenden Schutz zu gefährden.
Der Wettbewerb bringt den Verbrauchern im Laden aber derzeit mehr Nach- als Vorteile.
Als Maßnahme der Vereinfachung hat die EU die bislang festen Verpackungsgrößen weitgehend abgeschafft. Obwohl die entsprechende Verordnung erst am 11. April nächsten Jahres in Kraft tritt, macht praktisch schon heute jeder, was er will.
So gibt es Knäckebrot in 125-Gramm- oder in 275-Gramm-Verpackungen, in Chips sind mal 175 Gramm, mal 200 Gramm drin, das Müsli wiegt mal 425 Gramm, mal 375 Gramm – bei ähnlich großen Verpackungen. Zwar müssen die Händler den Grundpreis pro 100 Gramm oder pro Kilogramm angeben, damit Kunden die Preise vergleichen können, doch die entsprechenden Schilder sind oft klein und schwer zu lesen.
„Dem Handel wird es leicht gemacht, die Verbraucher zu täuschen“, sagt Alexander Liebegall.
Wer das verhindern will, muss sich wappnen: Zum Beispiel abgepackten Käse an der Obst- und Gemüsewaage nachwiegen, um mögliche Unterfüllungen aufzuspüren. Spaß macht das nicht.
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Quelle: H.Jahberg