Abgelegt unter: Steuer
Sich an Prozesse anzuhängen, die andere mit dem Finanzamt ausfechten kann sich für Anleger lohnen.
So gibt es einige Möglichkeiten, die der Steuerzahler beachten sollte.
Sparer können ihre Steuerbescheide kostenlos offen halten, wenn sie auf ein zum Thema laufendes Verfahren verweisen.
Das Finanzamt lässt den Fall dann unbearbeitet liegen.
Bei positivem Ausgang gibt es eine Erstattung mit Zinsen. Ansonsten bleibt alles beim Alten.
Zur Geldanlage sind gleich reihenweise Fälle anhängig.
Kirchensteuer
Trotz der Halbeinkünfteverfahren zählen Dividenden und Aktienspekulationsgewinne für die Berechnung der Kirchensteuer in voller Höhe. In den hierzu anhängigen Fällen unter I R 2/07, I R 3/07, I R 7/07 geht es um die Frage, ob diese Hinzurechnung gegen die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstößt und verfassungswidrig ist.
Geschlossene Fonds
Hier geht es darum, ob das von einem ausländischen Immobilienfonds zwischengeparkte Geld zu heimischen Zinseinnahmen führt. Anleger verweisen auf Aktenzeichen I R 33/06 und hoffen auf steuerfreie Mieterträge von jenseits der Grenze. Bei der Diskussion um die anstehende Erbschaftsteuerreform wird meist vergessen, dass Fonds mit Sitz jenseits der Grenze bereits heute mit dem vollen Verkehrswert erfasst werden. Diese Benachteiligung wird der Europäische Gerichtshof sehr wahrscheinlich als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit einstufen (Az.: C-256/06, C-360/06).
Schneeball
Das Finanzamt besteuert Scheingewinne schon bei Gutschrift auf einem fiktiven Verrechnungskonto, selbst wenn der betrogene Kunde später einen Totalverlust vermeldet. Finanzgerichte bestreiten die harte Gangart und wollen nur den tatsächlichen Zufluss beim Anleger besteuern (Az.: VIII R 36/04, VII R 4/07 und VIII R 63/03).
Gewerbe
Stellen umfangreiche Wertpapiergeschäfte noch eine private Vermögensverwaltung mit einjähriger Spekulationsfrist dar, oder ist dies schon gewerblich? Sparer sollten sich gleich aus zwei Gründen an die Verfahren unter Aktenzeichen X R 14/07 und X R 38/07 dranhängen. Haben sie Verluste nach mehr als einem Jahr realisiert, plädieren sie auf Gewerbebetrieb mit Vollansatz der roten Zahlen. Lag hingegen ein Plus aus reger Tätigkeit vor, verweisen sie auf Vermögensverwaltung und Steuerfreiheit nach einem Jahr.
Daytrader
Wird die identische Zahl an Wertpapieren kurz nach dem Verkauf wieder zurückgeordert, zählt das realisierte Minus nach aktuellen Finanzgerichtsurteilen steuerlich. Hier liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor, auch wenn der Depotbestand unverändert bleibt. Wer im Gewinnfall Spekulationsteuer durch Ablauf der Jahresfrist vermeiden kann, darf auch durch einen vorzeitigen Verkauf Verluste produzieren. Dies lässt sich optimal als Sparstrategie nutzen, um dem Fiskus von einem guten Börsenjahr kaum etwas abzutreten und sich dennoch nicht endgültig von seinen Beständen trennen zu müssen. Außer den Bankspesen kostet diese Vorgehensweise nichts und bringt steuerliches Verlustpotenzial. Das Finanzamt ist von dieser Regelung aber nicht überzeugt und hat Revision eingelegt. Anleger sollten also ihr nur temporäres Minus steuerlich geltend machen und mit berechtigter Hoffung auf die anhängigen Verfahren unter Aktenzeichen IX R 55/07 und IX R 60/07 verweisen.
Altverluste
Ein Börsenminus alter Jahre darf nicht mehr nachgemeldet werden. Diese Ende 2007 eingeführte gesetzliche Einschränkung hält das Finanzgericht Hamburg für nicht anwendbar und akzeptiert rote Zahlen bis zur Verjährung von Steuerbescheiden. Anleger sollten den Tenor nutzen und dem Finanzamt jetzt erstmals ihre alten Verluste präsentieren. Das gelingt mindestens für die Jahre ab 2002. Dabei verweisen sie auf das unter Aktenzeichen IX R 11/07 anhängige Verfahren und halten sich die Option offen, dass der BFH zugunsten der Steuerzahler entscheidet.
Garantie
Auf dem Prüfstand steht die starre Haltung des Fiskus bei Zertifikaten, wenn der Emittent eine Rückzahlung unter Nennwert zusagt. Hier sollen Kurserträge immer als Kapitaleinnahmen gelten und dem Zinsabschlag unterliegen. Ist eine solche Garantie aber nur geringfügig, soll nach der Entscheidung des Finanzgerichts München nicht gelten, was der BFH nun noch bestätigen muss (VIII R 53/05).
Wertlosigkeit
Verfallen Optionsscheine sowie Kauf- oder Verkaufsoptionen innerhalb der Spekulationsfrist wertlos, stuft das Finanzamt diesen Totalverlust als irrelevant ein, sodass Anleger auf ihrem Minus sitzen bleiben, vergleichbare Gewinne binnen Jahresfrist aber versteuern müssen. Finanzgerichte sehen das anders und wollen einen wertlosen Verfall wie einen Aktienverkauf mit Verlust anerkennen. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof (BFH). Daher sollten Spekulanten mit roten Zahlen aus Put oder Call ihre Verluste geltend machen (Az.: IX R 69/07, IX R 11/06).
Kapitaleinnahmen
Bei der Zinsbesteuerung hatte das Bundesverfassungsgericht 1991 Erhebungsdefizite beanstandet, was Sparern 1993 den Zinsabschlag bescherte. Zu diesem Sachverhalt gibt es zwei anhängige Verfahren (Az.: 2 BvR 2077/05, 2 BvL 14/05) mit der Frage, ob die neue Maßnahme die Defizite beseitigt hat. Da der Fiskus Bescheide insoweit nicht vorläufig festsetzt, sollten offene Fälle mit Einnahmen über dem Sparerfreibetrag mittels Einspruch offen gehalten werden. Kaum beachtet wird die offene Frage der Verfassungswidrigkeit beim 2004 von 1550E auf 1370E gekürzten Sparerfreibetrag (Az.: 2 BvR 412/04). Das Gesetz könne parlamentarisch nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sein, was Sparern eine 180E Steuerfreiheit bringen würde.
Quelle: Oliver Kracht
Keine Kommentare so far
Leave a comment
Einen Kommentar hinterlassen
Zeilen und Absätze brechen automatisch um, E-Mail-Adresse wird nie angezeigt, HTML erlaubt:
<a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <code> <em> <i> <strike> <strong>
