Steuer: Häusliches Arbeitszimmer
Dienstag November 18th 2008, 8:47 pm
Abgelegt unter: Steuer

Früher war das Arbeitszimmer das “Steuersparmodell des kleinen Mannes”.

Heute sind hohe Hürden zu nehmen, um das Finanzamt an den Kosten zu beteiligen.

Das beginnt zunächst mit dem Arbeitszimmer selbst: Es muss sich tatsächlich um ein “Zimmer” handeln, also eine Tür haben und kein Durchgangszimmer sein. Arbeitsecken in einem sonst anders genutzten Zimmer sind kein Arbeitszimmer.

Weiterhin muss der Raum zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt werden und auch wie ein Arbeitszimmer eingerichtet sein – also mit Schreibtisch, PC, Bücherregal und so weiter.

Ein Kleiderschrank oder Sportgeräte haben in einem Arbeitszimmer demnach nichts verloren.

Zu guter Letzt muss der Rest der Wohnung noch genügend Platz zum Leben lassen – Ledige und Paare ohne Kinder brauchen also mindestens eine Zwei-Zimmer-Wohnung, Paare mit Kindern mindestens drei Zimmer, damit diese Bedingung erfüllt ist. Je mehr Zimmer, umso eher wird genug Platz fürs Private übrig bleiben.

Doch auch wer ein “Arbeitszimmer” im steuerlichen Sinne hat, ist noch nicht am Ziel.

Denn es kommt zusätzlich noch auf Ihre berufliche Situation an, wenn Sie dem Finanzamt Kosten für ein Arbeitszimmer in Rechnung stellen möchten. Die schlechte Nachricht vorweg: Für die meisten Arbeiter, Angestellten und Beamten ist spätestens diese Hürde zu hoch, ein Werbungskostenabzug damit nicht möglich.

Die Kosten für ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden sind nämlich nur dann voll abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit bildet. Sie arbeiten dann im Normalfall nur zu Hause, beispielsweise als Heimarbeiter mit Telefontätigkeit oder Bildschirmarbeitsplatz. Der Keller im Eigenheim zählt hingegen nicht als Arbeitszimmer.

Wichtig:
Alle beruflich genutzten Gegenstände im Arbeitszimmer wie Schreibtisch, PC, Drucker, Faxgerät gehören nicht zum Arbeitszimmer. Sie sind als Arbeitsmittel auch dann steuerlich absetzbar, wenn das Arbeitszimmer selbst vom Finanzamt nicht anerkannt wird. Die wenigen Glücklichen, die ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen können, dürfen alle Kosten voll absetzen, die ausschließlich das Arbeitszimmer betreffen.

Alle Kosten, die auf das Haus/die Wohnung insgesamt entfallen, dürfen Sie anteilig nach dem Flächenanteil des Arbeitszimmers absetzen. Das sind bei Mietern vor allem die Miete mit allen Nebenkosten und Abschreibungen, bei Eigentürmern die Betriebskosten (Strom, Wasser, Steuern, Versicherungen) und Darlehenszinsen.

Auch Bungalow auf selbst bewohntem Grundstück ist ein häusliches Arbeitszimmer.

Die Rechtsprechung hat sich mehr und mehr mit der Frage zu beschäftigen, wann ein Büro als Teil der Wohnung des Steuerpflichtigen und damit als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist bzw. unter welchen Voraussetzungen ein außerhäuslicher Arbeitsplatz – dessen Kosten in vollem Umfang von der Steuer abgesetzt werden können – gegeben ist.

Einen solchen Fall hatte jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden.

Der Kläger, ein EDV-Dozent, nutzte einen kleinen Bungalow als Büro, der sich auf dem von ihm bewohnten Hausgrundstück befand und den er von seiner Schwiegermutter gemietet hatte.

Das Finanzgericht sah den Bungalow als häusliches Arbeitszimmer an und begründete dies damit, dass “häuslich” nicht unbedingt “im Haus belegen” heißen müsse, sondern ausreichend sei, dass das Arbeitszimmer sich “in der häuslichen Sphäre” des Steuerpflichtigen befinde.

Der Bungalow, der sich nur wenige Meter neben dem Wohnhaus des Klägers befand, sei noch dessen häuslicher Sphäre zuzurechnen, entschied das Finanzgericht.

Es sieht sich dabei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, des höchsten deutschen Gerichts in Steuersachen, der ein Arbeitszimmer in einem separat zugänglichen Anbau des Wohnhauses oder in einer neben der privat genutzten Wohnung belegenen weiteren Wohnung des Steuerpflichtigen als häusliche Arbeitszimmer angesehen hat.
(Urteile – 14 K 6286/04 B – VI R 164/00 und VI R 124/01)
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Quelle: FG Berlin-Brandenburg




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