FinanzBlog24


Selbständigkeit und ALG II
Samstag Juli 12th 2008, 8:03 am
Abgelegt unter: Tagesthemen

Knapp 90.000 Selbstständige waren Anfang 2008 auf ALG II angewiesen.

Wichtig ist für die Betroffenen zunächst, dass sie als Selbstständige ihr Gewerbe nicht abmelden müssen, um ALG II zu erhalten.

Die Tätigkeit kann während des Leistungsbezugs weitergeführt werden – ohne jede Einschränkung.

Die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit werden allerdings auf das ALG II angerechnet.

Wie hoch der amtlich anerkannte „Bedarf“ der Betroffenen ist, hängt vor allem von der Miethöhe sowie der Zahl und dem Alter der Familienmitglieder ab.

Seit dem 1. Juli 2008 stehen einer vierköpfigen Familie mit zwei Kindern unter 14 Jahren beispielsweise Regelsätze von insgesamt 1.054 Euro zu.

Hinzu kommen die vollen Unterkunftskosten (zumindest bei Mietwohnungen). Bei einer Warmmiete von 700 Euro hat die Beispielfamilie einen Bedarf von 1.754 Euro.

Alle Einkünfte der selbstständigen ALG-II-Bezieher werden mit deren Ansprüchen verrechnet. Bei einer vierköpfigen Familie wäre dies das Kindergeld, das bei zwei Kindern derzeit 308 Euro beträgt. Hinzu kommt als wichtigste Einkommensquelle der Betriebsgewinn der Betroffenen.

Bei Selbstständigen gilt die einfache Regel: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben gleich Gewinn.

Da nicht vorausgesagt werden kann, wie sich die Einnahmen der Betroffenen künftig entwickeln, werden die Einnahmen und Ausgaben der Betroffenen zunächst geschätzt – etwa aufgrund von Nachweisen über Einnahmen und Ausgaben in den letzten sechs Monaten.

Spitz abgerechnet wird später, dann müssen die Betroffenen möglicherweise ALG II zurückzahlen – oder erhalten eine Nachzahlung.

Von den zu erwartenden Einkünften werden eine Reihe von privaten Absetzbeträgen abgezogen. Dazu zählt die gezahlte Einkommensteuer, Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung sowie an die anderen Sozialversicherungen, der Beitrag zur Kfz-Haftpflicht sowie eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro pro Monat.

Zusätzlich wird den Betroffenen – wie Arbeitnehmern – ein Freibetrag für Erwerbstätigkeit zugestanden. Bei einem Betriebsgewinn von monatlich 1.500 Euro wird der maximale Freibetrag von 310 Euro erreicht (für Antragsteller mit Kind).

Durch diesen Freibetrag und die privaten Absetzbeträge mindert sich das anrechenbare Einkommen häufig um 1.000 Euro oder mehr.

Ergibt diese Rechnung, dass die Betroffenen einen Anspruch auf ALG II haben, müssen diese künftig mit den Hartz-IV-Trägern über ihre Betriebsausgaben verhandeln. Wirtschaftlich unangemessene Betriebsausgaben werden von den Ämtern nicht akzeptiert.

Oft tut es beispielsweise statt eines Hochleistungscomputers auch ein einfaches Modell zu einem günstigen Preis. Auch für Selbstständige „gilt das Prinzip des Forderns“, so BA-Sprecherin Herhaus-Leitner. Zeigt sich, dass die selbstständige Existenz in absehbarer Zeit nicht tragfähig ist, muss der Betroffene „eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit“ annehmen.

In diesem Fall ist Schluss mit der Selbstständkeit.


Quelle: R.Winkel




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