Einlösen von Gutscheinen
Nicht wenige werden unter dem Weihnachtsbaum einen Geschenkgutschein gefunden haben.
Eine praktische Sache, da man sich dann selbst in Ruhe aussuchen kann, was man gerne haben möchte.
Man kann sich mit dem Einlösen von Warengutscheinen ruhig Zeit lassen kann.
In der Regel gilt eine Frist zwischen zwölf Monaten und drei Jahren.
Steht auf dem Gutschein eine kürzere Dauer, ist dies unzulässig.
Bei unbefristeten Kupons können Geldgeschenke drei Jahre lang gegen Waren eingetauscht werden.
Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. Ist das Einlösedatum verstrichen, müssen die Händler das Geld erstatten, abzüglich ihres entgangenen Gewinns.
Dieser wird meist zwischen 20 und 25 Prozent veranschlagt. Bei Gutscheinen für Konzerte oder Theater sind die angegebenen Einlösedaten aber einzuhalten, da die Tickets sonst verfallen.
Auch wenn Umtausch in fast allen Geschäften üblich ist, haben Käufer kein automatisches Umtauschrecht.
Vielmehr sind sie auf die Kulanz des Händlers angewiesen.
Anders ist es, wenn die Ware offenkundig defekt ist. Bevor man jedoch den Kaufpreis zurückerhält, muss man dem Händler die Möglichkeit geben, zu reparieren oder Ersatz zu liefern.
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Quelle: Eig.
Börsenbriefe: Vorsicht Börsenabzocker
Börsenbriefe oder E-Mails dieser Art dürften vielen Menschen bekannt vorkommen:
“100 Prozent Kurschance mit der XY-Aktie”
wird da etwa mit dicken Lettern versprochen.
Im Text steht dann zum Beispiel zu lesen, dass das Unternehmen gerade ein gigantisches Ölfeld entdeckt hat, diese Nachricht aber an der Börse noch nicht wahrgenommen worden sei.
Was die Urheber damit bezwecken?
Sie wollen möglichst viele Anleger dazu bringen, Aktien zu kaufen, von denen sie natürlich selbst längst welche besitzen.
Dabei handelt es sich meist um Papiere, von denen nur geringe Stückzahlen im Umlauf sind. Anleger, die bei solchen Aktien zugreifen, treiben damit den Kurs in der Regel spürbar nach oben.
Und damit haben die Urheber ihr Ziel erreicht: Sie können diese Aktien, mit denen sie sich zuvor günstig eingedeckt haben, mit hohem Gewinn verkaufen – und zwar an die gutgläubigen Anleger, die ihnen vertraut haben.
Dass sie betrogen werden, merken die Anleger in der Regel erst, wenn der Kurs der Aktien nach ein paar Tagen wieder auf das ursprüngliche Niveau zurückfällt, wie das fast immer in diesen Fällen geschieht.
Doch weil die Geschäfte anonym über die Börse abgewickelt werden, erfahren die Käufer natürlich niemals, wer sie gerade übers Ohr gehauen hat. Häufig werden die Aktien von den Betrügern selbst an der Börse eingeführt. Der ungeregelte Markt der Deutschen Börse ermöglicht es ihnen nämlich, dies ohne hohen bürokratischen Aufwand zu tun.
Nicht selten handelt es sich um im Grunde völlig wertlose Aktien, deren Kurswert nach einiger Zeit dann auch praktisch auf null fällt. Dann entsteht den Betrogenen sogar ein Totalverlust.
Frontrunning wird dieses Gebaren der Börsenabzocker im Fachjargon genannt – wörtlich übersetzt also vorne weg laufen.
Frontrunning ist strafrechtlich verboten, denn es ist eine Form von Kursmanipulation mit dem Ziel der unlauteren Bereicherung. Doch leider werden die Täter in der Praxis nur sehr selten erwischt. Denn sie operieren in der Regel über die Konten Dritter, so dass ihnen ihr Vergehen nur schwer nachzuweisen ist.
Nun aber ist der Polizei offenbar endlich einmal ein großer Schlag gegen diese Form der Aktienbetrügerei gelungen: So hat das Bundeskriminalamt eine Bande von mutmaßlichen Börsenabzockern auffliegen lassen. Insgesamt sollen die Aktienbetrüger Anleger um Millionensummen geschädigt haben.
Ermittelt wird gegen eine international organisierte Tätergruppe, zu der auch vier deutsche Verdächtige gehören.
Die Finanzaufsicht und die Börse warnen Anleger vor solchen Betrügern. Das ist gut. Besser wäre es aber, sie würden auch die Regeln für die Börsenzulassung verschärfen, damit die Täter künftig nicht mehr so leichtes Spiel haben.
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Quelle: BZ