Die Ablösung einer Darlehensschuld durch eine die Anschlussfinanzierung übernehmende andere Bank sowie die Übertragung der Sicherheiten auf die neue Kreditgeberin lassen nicht zwangsläufig auf die Annahme eines Anerkenntnisses der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer schließen.
Erfüllungshandlungen des Schuldners können nicht pauschal als Erklärung eines Verzichts auf Einwendungen gegen den Anspruch des ursprünglichen Darlehensgeber aufgefasst werden.
Der Sachverhalt:
Die Kläger waren 1995 von einem Vermittler geworben worden, zum Zweck der Steuerersparnis zwei neu zu errichtende Wohneinheiten zu erstehen. Sie bevollmächtigten notariell eine Steuerberatungsgesellschaft als Treuhänderin, die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, zur Abgabe aller Willenserklärungen, die für Kauf und Finanzierung einschließlich einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erforderlich waren.
Die Treuhänderin schloss Ende 1995 im Namen der Kläger mit der Beklagten zwei Verträge über Annuitätendarlehen ab, die durch eine Grundschuld und die Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung gesichert wurden. Kurz darauf erwarb die Treuhänderin für die Kläger die beiden Wohnungen zu einem Gesamtkaufpreis von 282.637 DM.
Die Kläger lösten die Darlehen zum 31.12.2001 vollständig ab. Die Restschuld wurde über eine andere Bank finanziert, der auch die Sicherheiten übertragen wurden. Daraufhin forderten sie von der Beklagten Erstattung der Zins- und Tilgungsleistungen, die sie auf die beiden Darlehen geleistet hatten.
Sie waren der Ansicht, die Beklagte habe sie pflichtwidrig nicht auf die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises sowie auf versteckte Innenprovisionen hingewiesen. Außerdem sei die der Treuhänderin erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig gewesen.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Kläger hob der BGH die Urteile auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Die Gründe:
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Einwendungen der Kläger gegen die Wirksamkeit der Darlehensverträge ausgeschlossen seien und ihnen deshalb keine Ansprüche auf Rückabwicklung der Darlehensverträge nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB zustünden.
Zwar scheidet ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht der Beklagten zu einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises aus. Da ein Kreditinstitut nur das ihm präsente Wissen offenbaren muss, sind grundsätzlich Darlegungen zur positiven Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Überteuerung des Kaufobjekts erforderlich. Hierzu haben die Kläger nichts vorgebracht. Dieser Nachweis ist auch in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer des Objekts nicht entbehrlich.
Die auf Weisung der Kläger veranlasste Zahlung der die Anschlussfinanzierung übernehmenden Bank auf die bei der Beklagten bestehende Darlehensschuld sowie die Übertragung der Sicherheiten auf die neue Kreditgeberin rechtfertigen aber nicht die Annahme eines Anerkenntnisses der Darlehensschuld durch die Kläger.
Es ist weder rechtlich noch wirtschaftlich geboten, Erfüllungshandlungen des Schuldners pauschal als Erklärung eines Verzichts auf Einwendungen gegen den Anspruch aufzufassen. Die Bezahlung einer Schuld, auch wenn diese nach gründlicher Prüfung erfolgt, begründet für sich genommen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der getilgten Verbindlichkeit.
Deshalb kann der Anspruch der Kläger gemäß § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB wegen Verstoßes gegen die Treuhandvollmacht nicht mit der Begründung verneint werden, die Einwendungen der Kläger gegen die Wirksamkeit der Darlehensverträge seien aufgrund eines konkludent erklärten Anerkenntnisses ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB keine Feststellung getroffen.
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Quelle: PM BGH
→ Volltext der Entscheidung – BGH, XI ZR 256/07

