Deutsche Telekom erhöht die Preise
Montag Dezember 22nd 2008, 5:34 pm
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Tagesthemen
Wie heute aus Telekomkreisen zu erfahren war, erhöht die Deutsche Telekom ab 5. Januar 2009 die Preise für den reinen Telefonanschluss für Neukunden und bei Umzug.
So kostet der Einsteigertarif mit dem Namen Call Plus als Analoganschluss künftig 18,95 Euro statt wie bislang 16,37 Euro pro Monat.
Dies entspricht einer Preiserhöhung von 15,8 Prozent.
Ebenfalls teurer wird der Tarif Call Start.
Er wird künftig 17,95 Euro statt wie bislang 16,95 Euro kosten. Wünscht der Kunde die beiden Anschlüsse mit ISDN-Technik so erhöht sich der Preis jeweils um 8 Euro.
Experten stehen der Preiserhöhung sehr kritisch gegenüber: Die Preiserhöhung geht ganz klar zu Lasten des ‘kleinen Mannes. Will bzw. kann man sich nicht lange an einen Anbieter binden, muss man beim Auftrag eines neuen Telekom-Basisanschlusses eine dreiste Preiserhöhung von 16 Prozent akzeptieren.
Derzeit gilt die Preiserhöhung nur für Neukunden und Anschlusswechsler.
Es wird befürchtet, dass es bald auch die vielen Bestandskunden des Bonner Marktführers trifft. Spätestens dann ist der letzte Grund, weshalb man sich noch für die Deutschen Telekom entscheiden sollte, weg.
Für nur wenige Euros mehr bekommt man bei vielen Wettbewerbern einen kombinierten Internet- und Telefonanschluss mit Flatrate. Diese sind leider aber nicht überall verfügbar und erfordern eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren.
Auch wenn diese Preiserhöhung von Seiten der Regulierungsbehörde rechtmäßig ist – die regulatorische Vorgabe beim Call Plus bezieht sich nicht auf das Monatsentgelt, sondern auf die geringe Mindestvertragslaufzeit – so stellt die angekündigte Preiserhöhung eine Gängelung der Kunden dar, die sich nicht lange binden wollen, lautet die abschließende Einschätzung.
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Quelle: FN
Mahnkosten, Säumniszuschläge, Strafgebühren
Die meisten Bürger haben bereits einmal eine Zahlungsfrist versäumt und dafür vom Gläubiger eine Mahnung erhalten.
Häufig ist dies mit erhöhten Mahnkosten, Säumniszuschlägen, Strafgebühren oder ähnlichem verbunden. Nicht alle diese Aufschläge sind aber gerechtfertigt.
Voraussetzung für die Berechnung von Mahnkosten ist der Schuldnerverzug.
Grundsätzlich gilt: ohne Verzug keine Verzugskosten. Zur kostspieligen Verspätung kann es auf verschiedene Arten kommen – etwa wenn ein Verbraucher trotz einer Mahnung nicht bezahlt.
Gleiches gilt, wenn ihm auf einer Rechnung bereits ein konkretes Zahlungsdatum vorgegeben wird und er bis dahin die Forderung nicht begleicht.
Zudem kommt ein Schuldner wegen einer Entgeltforderung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung bezahlt – allerdings nur, wenn er auf diesen Automatismus auf der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Fehlt ein solcher Hinweis, können Mahnkosten nicht automatisch in Rechnung gestellt werden.
Befindet sich ein Verbraucher in Verzug, so hat er grundsätzlich den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Jedoch sind auch hier Grenzen gesetzt.
So dürfen für ein zweites Mahnschreiben nur die tatsächlich angefallenen Kosten für Porto und Papier in Rechnung gestellt werden. Alternativ kann ein Pauschalbetrag von höchstens 2,50 Euro berechnet werden. Arbeits- oder Bearbeitungsgebühren dürfen hingegen nicht angesetzt werden.
Auch die Kosten für ein Inkassobüro sind nach oben hin begrenzt. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass diese nicht höher sein dürfen als die Kosten für einen Rechtsanwalt, dessen Gebühren gesetzlich vorgegeben sind.
Unwirksame Vertragsstrafen
Vertragsstrafen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach ein Verbraucher im Zahlungsverzug eine Strafe zu zahlen habe, verstoßen gegen § 309 Nummer 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und sind daher unwirksam.
Häufig sehen allgemeine Geschäftsbedingungen vor, dass im Falle einer nicht einlösbaren Lastschrift eine pauschale Bearbeitungsgebühr zu zahlen sei. Hierdurch versuchen Unternehmen oft, die bei der Bearbeitung der Rücklastschrift entstehen Personalkosten auf den Verbraucher abzuwälzen.
Dieser weitverbreiteten Praxis haben die Gerichte allerdings einen Riegel vorgeschoben.
So urteilte das Oberlandesgericht Hamm, dass eine pauschale Rücklastschriftgebühr von 50 Euro in den Geschäftsbedingungen einer Billigfluglinie unzulässig ist (Az.: 17 U 112/07). Gleiches gilt bei Mobilfunkverträgen, in denen Bearbeitungsgebühren für nicht einlösbare Lastschriften pauschal höher angesetzt sind als die anfallenden Bankgebühren von 7,50 Euro.
Verbraucher haben also guten Grund, genau hinzusehen, wenn ihnen Mahnkosten berechnet werden.
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Quelle: A.Tilp