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Minijobs

Die beliebteste Nebenjob-Form sind die Minijobs. Hier dürfen Sie bis zu 400 Euro im Monat verdienen. Mit Gehaltsextras und unvorhergesehenen Arbeitseinsätzen sind aber auch aber auch höhere Einkünfte möglich. Außerdem gibt es Variationsmöglichkeiten bei Renten- nund Krankenversicherung sowie bei den Steuern.

Minijob kontra Überstunden

In einem Minijob verdienen Sie brutto für netto, bis zu 400 Euro im Monat. Nur der Arbeitgeber muss Steuern und Sozialabgaben abführen. Im Normalfall 30 Prozent des Lohns.

Machen Sie dagegen Überstunden für 400 Euro, bleibt im Schnitt, bei Steuerklasse I weniger als die Hälfte übrig. Eine magere Ausbeute.

Würde er statt der Überstunden in einem anderen Betrieb einen Minijob annehmen, hätte er beim selben Brutto-Lohn mehr als doppelt so viel netto. Ist der Arbeitnehmer verheiratet und Alleinverdiener sinkt die Steuerbelastung. Dann zahlt er nur knapp 27 Prozent an Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag auf sein zusätzliches Gehalt und ebenfalls rund 20 Prozent Sozialabgaben, sodass ihm von den 400 Euro brutto rund 210 Euro netto bleiben.

Mehr als 400 Euro im Minijob verdienen

Wegen dieses Vorteils ist es kein Wunder, dass seit Jahren rund 6,5 Millionen Menschen in einem Minijob arbeiten. Die wesentliche Regel dieser Nebenjobs lautet: Sie dürfen nicht mehr als 400 Euro im Monat verdienen. Auch zusammen mit Weihnachts- oder Urlaubsgeld darf der monatliche Verdienst nicht über 400 Euro liegen.

Wenn Ihnen das zu wenig ist, gibt es aber Mittel und Wege diese Grenze auszudehnen.

Hier dazu drei Tipps:

Sie müssen nur im Jahresdurchschnitt auf 400 Euro im Monat kommen. Wenn Sie in einzelnen Monaten weniger verdienen, können Sie in anderen mehr als 400 Euro verdienen.

An zwei Monaten im Jahr dürfen Sie mehr als 400 Euro verdienen, auch wenn Sie dadurch im Jahresschnitt über 400 Euro monatlich kommen, wenn die zusätzliche Arbeit unvorhergesehen und überraschend anfällt.

Es gibt Gehaltsextras, die nicht auf die 400-Euro-Grenze angerechnet werden wie etwa diverse Sachbezüge

Ihre Rechte bei Minijobs

Was Ihre Arbeitnehmer-Rechte angeht, sind Sie Ihren Kollegen gleichgestellt. Das gilt etwa für die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder den Urlaubsanspruch. Für Minijobber gelten dieselben arbeitsrechtlichen und tariflichen Vorschriften wie für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Wenn der Arbeitgeber Mitglied des Arbeitgeberverbands ist, gelten die Tariflöhne wie auch die tariflichen Regelungen der Arbeitszeit. Das heißt, ein Minijob muss anteilig so hoch bezahlt werden wie eine normale Stelle. Das gilt auch für Weihnachts- und Urlaubsgeld oder andere Zulagen.

Diese arbeitsrechtlichen und tariflichen Regeln werden bei Nebenjobs oft nicht befolgt, weil viele Arbeitgeber Kosten und Aufwand sparen wollen und viele Nebenjobber nicht weiter nachfragen und auf ihre Rechte pochen.

Beiträge zur Rentenversicherung

Die Pauschalabgabe, die Ihr Arbeitgeber in Höhe von 30 Prozent Ihres Gehalts zahlt, enthält einen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent. Bei Minijobs im privaten Haushalt sind es fünf Prozent. Wegen des niedrigen Beitrags sind Sie als Minijobber in der gesetzlichen Rentenversicherung nur ein Versicherter zweiter Klasse.

Sie verlieren im Minijob nach spätestens zwei Jahren Ihren Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente, genauso wie Ihren Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen. Auch haben Sie keinen Anspruch auf die Riesterförderung. Das können Sie allerdings ändern. Sie können die Pauschalabgaben, die Ihr Arbeitgeber zahlt, auf eigene Kosten aufstocken. Dadurch zahlen Sie den vollen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Das lohnt sich unter Umständen.

Beiträge zur Krankenkasse

Die Pauschalabgabe, die Ihr Arbeitgeber in Höhe von 30 Prozent Ihres Gehalts zahlt, enthält einen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent Ihres Gehalts. Bei Minijobs im privaten Haushalt sind es fünf Prozent. Durch diesen Beitrag erhöhen sich ihre Ansprüche gegenüber der Krankenversicherung aber nicht.

Für einen privat krankenversicherten Minijobber muss der Arbeitgeber keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Sonst würde dieser Ansprüche gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse erwerben, mit der er sonst nichts zu tun hat. Deswegen spart der Arbeitgeber 13 Prozent des Minijobber-Gehalts, wenn er einen Privatversicherten in dieser Form beschäftigt. Er zahlt statt 30 nur 17 Prozent des Gehalts an Pauschalabgaben.

Steuern

Die Pauschalabgabe, die Ihr Arbeitgeber in Höhe von 30 Prozent Ihres Gehalts zahlt, enthält Einkommensteuern in Höhe von zwei Prozent. Diese zwei Prozent Pauschalsteuern kann der Arbeitgeber zahlen, er muss es aber nicht. Er kann stattdessen auch die Vorlage der Lohnsteuerkarte verlangen, sodass der Arbeitnehmer die Steuern zahlt, in Höhe seines persönlichen Steuersatzes.

Es kann sich aber für den Arbeitnehmer lohnen, die Steuerkarte vorzulegen beziehungsweise am elektronischen Meldeverfahren teilzunehmen. Nämlich dann, wenn Sie als Arbeitnehmer neben dem Minijob keine oder nur geringe Einkünfte haben. Haben Sie die Steuerklasse I, II, III oder IV eingetragen, muss gar keine Steuer gezahlt werden, da Ihr Einkommen innerhalb des steuerfreien Existenzminimums bleibt.

So zahlen weder Sie noch Ihr Arbeitgeber Steuern. Dadurch hat Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit, ohne zusätzliche Kosten Ihr Gehalt um zwei Prozent zu erhöhen