Abgelegt unter: Anwalt und Recht
Das derzeit geltende Flüchtlingsgesetz wird den veränderten tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr gerecht. Asylgesuche werden heute hauptsächlich von Menschen gestellt, die aus wirtschaftlichen Gründen nach Liechtenstein kommen, jedoch keine Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention darstellen.
Mit der Totalrevision soll auch den laufenden europäischen Harmonisierungsbestrebungen in der Asylgesetzgebung Rechnung getragen werden. Zudem ist zu beachten, dass eine gewisse Parallelität mit dem schweizerischen Recht sichergestellt wird.
Im Rahmen der Revision soll die Aufgabenverteilung im Asylwesen präzisiert werden, um einen effizienten Gesetzesvollzug zu gewährleisten. Der Zugang zu Sozialleistungen soll ausdrücklich im Asylgesetz geregelt und nach dem Status der Person (Asylsuchender, Schutzbedürftiger, vorläufig Aufgenommener oder anerkannter Flüchtling) abgestuft werden.
Die Zwangsmassnahmen sollen, um eine Abgrenzung zu den ausländerrechtlichen Verfahren zu schaffen, neu direkt im Asylgesetz geregelt werden. Im Zuge der Revision soll das Flüchtlingsgesetz in Asylgesetz umbenannt werden. Der Start der Vernehmlassung ist für das erste Halbjahr 2008 geplant.
Liechtenstein soll ein eigenes Ausländergesetz erhalten, welches auf die Bedürfnisse und Verhältnisse des Landes zugeschnitten ist. Am Grundsatz des begrenzten Zuzugs soll dabei festgehalten werden. Neu wird der Erwerb der deutschen Sprache zur Pflicht.
Missbräuche und kriminelles Verhalten sollen mit griffigen Massnahmen sanktioniert werden.
Die offenen Grenzen mit der Schweiz machen es erforderlich, dass Liechtenstein gleichwertige ausländerrechtliche Regelungen wie die Schweiz hat. Liechtenstein hat sich dazu im Zollvertrag verpflichtet. Bislang hat Liechtenstein jeweils das schweizerische Ausländergesetz übernommen. Nunmehr soll erstmals ein eigenes liechtensteinisches Ausländergesetz geschaffen werden. Von einer Übernahme des neuen schweizerischen Ausländergesetzes wird bewusst abgesehen.
Es soll die Chance genutzt werden, ein eigenes, auf die spezifischen Bedürfnisse und Verhältnisse Liechtensteins zugeschnittenes Ausländergesetz zu schaffen.
Auch in Zukunft soll eine freie Wohnsitznahme in Liechtenstein nicht möglich sein. Die Kleinheit Liechtensteins verlangt eine Begrenzung des Zuzugs von Ausländerinnen und Ausländern.
Im Interesse der hiesigen Wirtschaft soll der Zuzug von hoch qualifizierten Arbeitskräften jedoch ermöglicht werden. Finanzplatz, Industrie und Gewerbe sind auf Spezialisten angewiesen.
Diese Personen tragen – wie die bereits hier lebenden Ausländerinnen und Ausländer – massgeblich zum Wohlstand Liechtensteins bei.
Das geplante Ausländergesetz misst der erfolgreichen Integration von Ausländerinnen und Ausländern in die Gesellschaft eine zentrale Bedeutung zu.
Als Schlüssel für die Integration wird dabei das Erlernen der deutschen Sprache in Wort und Schrift angesehen. Ausreichende Sprachkenntnisse sind notwendige Voraussetzung für die Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben bzw. für die Eingliederung in die Gesellschaft.
Ausländerinnen und Ausländer, die sich längerfristig in Liechtenstein aufhalten wollen, sollen daher mit einer verbindlichen Integrationsvereinbarung zum Erwerb der deutschen Sprache in Wort und Schrift verpflichtet werden. Ehepartnerinnen und Ehepartner, die im Familiennachzug nach Liechtenstein kommen, müssen bereits zum Zeitpunkt des Zuzugs über einfache Deutschkenntnisse verfügen, um gewöhnliche Alltagssituationen selbstständig bewältigen zu können.
Neben dem Spracherwerb setzt eine erfolgreiche Integration eine Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in Liechtenstein voraus.
Dies bedeutet keine kulturelle Selbstaufgabe. Die Grundlagen und Werte unserer gesellschaftlichen und politischen Ordnung sind jedoch ohne Einschränkungen anzuerkennen und zu achten. Grundwerte wie Gewaltfreiheit, Meinungsfreiheit oder Gleichberechtigung von Mann und Frau sind nicht verhandelbar.
Bei einer erfolgreichen Integration – Spracherwerb, Absolvierung eines Staatskundekurses, Selbsterhaltungsfähigkeit und rechtskonformes Verhalten – soll die Niederlassung bereits nach 5 Jahren erlangt werden können.
Auf der anderen Seite können Ausländerinnen und Ausländer, welche keine Integrationsleistungen erbringen, also die Sprache nicht erlernen wollen, nicht mehr mit der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung rechnen.
Ohne Integrationswille kein Aufenthalt.
Die Gesetzesvorlage enthält griffige Massnahmen gegen unerwünschte Verhaltensweisen.
Kriminelle Handlungen, Aufrufe zu Gewalt, Zwangs- und Scheinehen, Schlepperei und Schwarzarbeit sollen nicht toleriert werden. Personen, die nicht gewillt sind, sich an die Rechtsordnung zu halten, müssen mit dem Widerruf oder der Nichtverlängerung ihrer Bewilligung rechnen.
Das geplante Ausländergesetz, welches von der Regierung unlängst in die Vernehmlassung geschickt wurde, stellt somit ein faires Angebot dar: Wer sich um eine erfolgreiche Integration bemüht, ist in Liechtenstein herzlich willkommen.
Wer kein Interesse an einer Eingliederung in die Gesellschaft zeigt oder sich nicht an deren Grundregeln halten will, soll kein Aufenthaltsrecht beanspruchen können.
Quelle: Regierung des Fürstentums Liechtenstein
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