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Glatteis, Graupel, Dunkelheit: Winterliche Witterungsbedingungen verlangen Autofahrern viel ab.
Der Versicherungsschutz ist indes oft besser als vermutet – selbst wenn man mit Sommerreifen durch den Schnee rollt.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt seit Mai 2006 vor, dass Kraftfahrzeuge an die Wetterverhältnisse anzupassen sind.
Doch dies bedeutet nicht, dass Autofahrer bei Unfällen auf Eis und Schnee mit Sommerreifen generell ihren Versicherungsschutz verlieren.
Unabhängig von der Bereifung übernimmt laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) die Kfz-Haftpflichtversicherung die Schäden der Unfallopfer. Auch die Vollkaskoversicherung wird in aller Regel den Schaden bei einem derartigen Unfall übernehmen.
Prinzipiell spricht für eine Umrüstung auf Winterreifen jedoch die höhere Sicherheit.
In jedem Fall Winterreifen oder Schneeketten aufziehen muss derjenige, der in Skigebiete reist oder auf Straßen unterwegs ist, wo Schilder auf eine entsprechende Pflicht hinweisen.
Das Snowboard ist mitversichert
Winterliches Zubehör wie Dachboxen und Ski-Halterungen fallen in der Regel unter den Schutz der Kasko-Versicherung.
Je nach Vertrag umfasst der Kfz-Versicherungsschutz Dachträger für Fahrräder, Ski und Surfbretter, Schneeketten, Ski-Halterung, Anhängerkupplung und Gepäckträger. Voraussetzung: Das Zubehör muss im Kraftfahrzeug eingebaut, unter Verschluss gehalten oder mit dem Kraftfahrzeug durch entsprechende Vorrichtungen verbunden sein.
Da der Versicherungsumfang je nach Anbieter unterschiedlich sein kann, sollte man vorher einen Blick in die Versicherungsbedingungen seines Vertrags werfen. Kaskoversicherungen kommen normalerweise für Schäden auf, die durch winterliches Wetter wie Hagel oder Sturm verursacht wurden.
“Guckloch” in vereister Scheibe reicht nicht aus
Wenn die Scheiben vereist sind, sollte man sich die Zeit nehmen, die Scheibe vollständig frei zu kratzen.
Vor allem wenn die Sonne scheint und blendet, ist die “Durchsicht” sehr schlecht. “Kratzmuffel”, die nur ein Guckloch in der vereisten Scheibe freimachen, müssen zudem mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro rechnen, bei einem Unfall droht unter Umständen sogar eine Mithaftung.
Schäden bis zum 31. Dezember melden
Wer einen Unfall verursacht, muss den Schaden seiner Versicherung grundsätzlich innerhalb einer Woche schriftlich oder telefonisch anzeigen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind in der Kfz-Haftpflichtversicherung sogenannte Kleinschäden bis etwa 500 Euro.
Wer im Laufe des Jahres einen oder mehrere solcher Bagatellunfälle verursachte und die Reparaturkosten für das Fahrzeug der Unfallgegner (Haftpflicht) oder für sein eigenes Fahrzeug (Kasko) auslegte, kann einen Anspruch auf Kostenerstattung noch bis 31. Dezember 2006 geltend machen.
Dezemberschäden müssen bis 31. Januar 2007 gemeldet werden.
Schadenfreiheitsrabatt nicht verschenken
Zu beachten ist: Für die Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt ist nicht die Höhe der Schäden, sondern die Zahl der Unfälle entscheidend.
Mehrere kleine Unfälle ergeben also einen höheren Rabattverlust als ein teurer Schaden.
Autofahrer die 2006 zwei oder mehr Schäden verursachten, sollten sich deshalb von ihrem Versicherer ausrechnen lassen, was für sie günstiger ist: alle Schäden zu melden, nur den teuersten Schaden zu melden und den billigeren selbst zu bezahlen oder alle Schäden selbst zu bezahlen.
Rückzahlungsfrist beträgt sechs Monate
Wer einen Unfall bereits regulieren ließ, kann unter bestimmten Voraussetzungen seinem Haftpflichtversicherer, manchmal auch seinem Vollkaskoversicherer, die Unfallkosten zur Erhaltung seines Schadenfreiheitsrabattes zurückzahlen.
Hat die Kfz-Haftpflichtversicherung Entschädigungsleistung erbracht, muss sie ihrem Kunden bei Kleinschäden (in der Regel bis 500 Euro) nach Abschluss der Regulierung über die Höhe des ausgezahlten Betrages unterrichten.
Nach Zugang dieser Mitteilung hat der Autofahrer sechs Monate Zeit, seiner Versicherung die Aufwendungen zu erstatten.
Hat sich der Autofahrer bis zum Jahreswechsel bzw. bis zur Hauptfälligkeit noch nicht entschieden, wird der Vertrag erst einmal zurückgestuft. Werden die Kosten des Versicherers dann doch noch innerhalb der Sechs-Monats-Frist bezahlt, entfällt die Rückstufung; zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet.
Autofahrer, die im Jahr 2006 in einen Unfall verwickelt waren und die Versicherung noch in Anspruch nehmen möchten, müssen zum Jahreswechsel bestimmte Fristen beachten.
Dies gilt auch für Autofahrer, die schon einen Schaden regulieren ließen und die Aufwendungen zur Erhaltung des Schadenfreiheitsrabattes an die Versicherung zurückzahlen wollen.
Darauf weisen die deutschen Versicherer in Berlin hin. Obwohl die Autoversicherer seit Mitte 1994 ihre Bedingungen frei gestalten können, gelten für die meisten Autofahrer beim Schadenfreiheitsrabatt die bisherigen Regelungen.
Quelle: ssu/hil/glp
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