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Internetbank Fidium Finanz klagt gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Deutschland

Der Grund: Die Anstalt hat die Kreditgeschäfte verboten.

Deutschland hat im vergangenen Jahr der St. Galler Internetbank Fidium Finanz verweigert, ohne amtliche Genehmigung Kredite zu vergeben. Gemäss einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) kann sich ein Unternehmen aus einem Drittland nicht auf die innerhalb der EU geltende Dienstleistungsfreiheit berufen, wenn es dort keine Niederlassung hat. Gegen dieses Urteil klagt nun die St. Galler Internetbank Fidium Finanz AG beim Hessischen Verwaltungsgerichts Frankfurt a. Main. Der Prozess findet am 5. Juli statt.

Kleinkredite per Internet

Die Fidium Finanz mit Sitz in St. Gallen bietet seit Jahren Deutschen Staatsangehörigen ohne Auskunft bei der deutschen Schuldnerdatenbank (Schufa) per Internet Kleinkredite von 2500 oder 3500 Euro zu einen Effektivzins von 13,94 Prozent an. Etwa 90 Prozent dieser Kredite werden an in Deutschland wohnende Personen vergeben. Weil Fidium Finanz dafür keine Erlaubnis von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) besass, verbot ihr diese im Jahr 2003 das Kreditgeschäft. Die St. Galler Firma klagte gegen diesen Entscheid mit der Begründung, damit werde die Kapitalverkehrsfreiheit eingeschränkt.

Brisanter Prozess

Der St. Galler Universitätsdozent und Frankfurter Rechtsanwalt Christian Fassbender klagte gegen das von der BaFin ausgesprochene Verbot und ist der Auffassung, die Fidium Finanz AG könne diese Kreditvergabegeschäfte ohne Erlaubnis betreiben, denn die einschlägige Vorschrift des Kreditwesengesetzes stelle auf das Betreiben von Finanzdienstleistungen im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland ab. Die Fidium Finanz AG betreibe, da sie in St. Gallen ansässig sei ihre Geschäfte aber vom Ausland aus.

Das Verfahren war vom hiesigen Verwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) zur Vorabentscheidung zur Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Rechtsfragen vorgelegt worden. Der EUGH hat insoweit entschieden, dass sich ein in einem Drittland ansässiges Unternehmen (also die Schweiz) nicht auf die auf den Bereich der EU beschränkte Dienstleistungsfreiheit berufen kann.

Gute Chancen für Fidium

Am 5. Juli muss nun das Verwaltungsgericht Frankfurt a. Main prüfen, ob die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beim Erlass des Merkblattes und spezifisch im Falle der Fidium Finanz die deutschen Regeln aus dem Kreditwesen-Gesetz korrekt angewendet hat. Michael Kunz, Fürsprecher, unabhängiger Rechtsberater im Bereich Compliance, E-Finance und Wirtschaftsdelikte sowie Dozent zu internationalem Wirtschaftsrecht an der Uni Zürich dazu: «Es ist also denkbar, dass Fidium Finanz Recht bekommt. Das ist auch der einzige Rechtsweg, den andere Schweizer Firmen beschreiten könnten.»

Daneben könnte die Schweiz als Land theoretisch, gestützt auf internationales Handelsrecht – also aufgrund von WTO/GATS –, in einem Schiedsverfahren gegen die Einschränkungen der BaFin klagen.

Sehr Kontrovers

Für das Fidium-Verfahren in Deutschland und auch für die Situation der Schweizer Banken von eher grösserer praktischer Bedeutung dürfte die Prüfung der Rechtmässigkeit der BaFin-Massnahmen nach nationalem deutschem Recht sein. Dieser Aspekt stand auch in den bisherigen Entscheiden der deutschen Gerichte im Vordergrund. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Frankfurt zweifelte im Verfahren über den sofortigen Vollzug der BaFin-Massnahmen deren Rechtmässigkeit nach deutschem Recht sogar ganz offen an.

Er hielt im Leitsatz zu seinem Beschluss über die aufschiebende Wirkung der BaFin-Massnahmen Folgendes fest: «Die Ansicht, der in § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG enthaltene Erlaubnisvorbehalt erfasse auch solche gewerblichen Betätigungen im Bereich von Bankgeschäften und sonstigen Finanzdienstleistungen, die ohne verfestigte Form einer Zweigniederlassung oder Hauptverwaltung im Inland ausgeübt werden, begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken.» Hintergrund dieser Kontroverse ist ein Vorschlag der BaFin zur Änderung von § 32 KWG, der im Rahmen des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes 2001 jedoch vom Gesetzgeber abgelehnt wurde. Der abgelehnte Vorschlag kam der heutigen Praxis der BaFin recht nahe.

Lockerung in Sicht

Michael Kunz kommt zum Fazit: «Solange das Verfahren in Deutschland nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, stehen die Chancen auf Neuverhandlungen der BaFin-Regelung nahe bei null, erst recht nach dem Urteil des EuGH. In diese Richtung deuteten unlängst auch Äusserungen des deutschen Finanzministers Steinbrück in den Medien. Die BaFin wird sich einzig im Falle einer Gutheissung der Fidium-Finanz-Beschwerde durch deutsche Gerichte zu einer Lockerung ihrer Praxis zwingen lassen. Bis dahin – sofern überhaupt – wird der Grenzzaun für Finanzdienstleistungen, die an Adressaten in Deutschland gerichtet sind, engmaschig bleiben.»

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