FinanzBlog24

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes
Mittwoch November 14th 2007, 11:32 am
Abgelegt unter: Anwalt und Recht

Der Bundesrat hat am 9.11.2007 dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes (RDG) zugestimmt.

Nach dem neuen RDG ist es künftig auch Nichtanwälten erlaubt, im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit juristische Nebenleistungen zu erbringen.

Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung noch vorgesehene Erweiterung der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer Berufe ist im Gesetzgebungsverfahren dagegen vorläufig zurückgestellt worden. Das Gesetz soll am 1.7.2008 in Kraft treten.

Kernpunkte:

Nur Volljuristen dürfen umfassend rechtlich beraten:

Die umfassende rechtliche Beratung darf auch künftig nur von Volljuristen beziehungsweise Rechtsanwälten durchgeführt werden. Damit wird es keine umfassende Rechtsberatungsbefugnis für Fachhochschulabsolventen (insbesondere Diplom-Wirtschaftsjuristen) oder Absolventen des ersten juristischen Examens geben.

Allerdings sind nur noch die Fälle echter Rechtsanwendung allein dem Anwalt vorbehalten. Tätigkeiten, die sich beispielsweise im Auffinden von Lektüre, der Wiedergabe oder bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpfen, sind dagegen keine Rechtsdienstleistungen.

§ 2 Abs.1 RDG definiert den Begriff Rechtsdienstleistung als jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Das RDG erlaubt allen Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen:
§ 5 Abs.1 RDG bestimmt, dass alle Berufsgruppen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen.

Voraussetzung ist nicht mehr, dass die andere Tätigkeit ohne die Rechtsdienstleistung überhaupt nicht sachgemäß erledigt werden kann. Vielmehr reicht es aus, dass die Tätigkeit eine zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehörende Nebenleistung darstellt.

Die Rechtsdienstleistung darf also nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und muss zum jeweiligen Berufsbild gehören.

Das RDG hebt dabei einzelne Fälle stets zulässiger Nebenleistungen ausdrücklich hervor, wie beispielsweise die Testamentsvollstreckung, die der Erblasser damit künftig auch Banken, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern übertragen kann und die Fördermittelberatung, die im Bereich der Unternehmensberatung eine Rolle spielt.

Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen werden erlaubt:

Nach § 6 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen.

Dazu zählen beispielsweise die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis sowie die altruistische, karitative Rechtsberatung. So können künftig auch Vereine oder soziale Einrichtungen unentgeltlich Rechtsdienstleistungen anbieten.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass eine juristisch qualifizierte Person daran beteiligt wird. Erforderlich ist, dass diese Person beide Staatsexamen bestanden hat.

Vereine dürfen ihre Mitglieder beraten:
Gemäß § 7 RDG dürfen künftig alle Vereinigungen ihre Mitglieder rechtlich beraten (zum Beispiel große Mitgliedervereine, wie Automobilclubs).

Dies durften nach bislang geltendem Recht nur berufsständische und berufsstandsähnliche Vereinigungen (zum Beispiel Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Haus und Grund, Mietervereine).

Anwälte dürfen Honorarforderungen abtreten:
Anwälte dürfen künftig ihre Honorarforderungen zu Einziehungszwecken abtreten oder an Dritte veräußern, wenn der Mandant der Abtretung nach vorheriger Aufklärung ausdrücklich zugestimmt hat.

Zudem fällt wie bisher das gesamte klassische Inkassogeschäft unter den Anwendungsbereich des RDG.

Will jemand eine Forderung nur zur Einziehung erwerben, ohne das wirtschaftliche Risiko zu übernehmen (Forderungsinkasso), muss er sich bei der Landesjustizverwaltung registrieren lassen.

Der Vollerwerb einer Forderung (Forderungskauf) soll demgegenüber auch ohne eine Inkassoregistrierung zulässig sein. Damit sollen Forderungen schneller und einfacher übertragbar sein und grundsätzlich auch als Refinanzierungsinstrument zur Verfügung stehen.

Die Prozessvertretung vor Gericht wird in allen Verfahrensordnungen angeglichen:
Anders als das Rechtsberatungsgesetz beschränkt sich das RDG auf die außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen.

Daher werden die einzelnen Verfahrensordnungen (ZPO, FGG, ArbGG, VwGO, SGG, FGO) um Regelungen ergänzt, wer wen in welchen gerichtlichen Verfahren vertreten kann. Zu diesem Zweck werden die einzelnen Verfahrensordnungen einander so weit wie möglich angeglichen.

Die Vertretungsbefugnis in Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozessen soll dabei nicht in demselben Umfang freigegeben werden wie bei der außergerichtlichen Rechtsdienstleistung, weil umfangreiche Kenntnisse erforderlich sind, um einen solchen Gerichtsprozess sachgerecht führen zu können.

In allen Gerichtsverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, dürfen sich Mandanten künftig nur durch Anwälte, Beschäftigte der Prozesspartei, unentgeltlich tätige Familienangehörige der Prozesspartei, unentgeltlich tätige Volljuristen oder unentgeltlich tätige Streitgenossen vertreten lassen.

Registrierte Inkassounternehmen dürfen künftig das gerichtliche Mahnverfahren betreiben. Ihre Vergütung für die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren ist dabei zum Schutz der Schuldner nur bis zu einem Betrag von 25,00 Euro erstattungsfähig.

Personen, die nach den neuen Regelungen nicht zur Prozessvertretung zugelassen sind, können vom Gericht künftig – anders als im geltenden Recht – als Beistand in der Gerichtsverhandlung zugelassen werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.

In steuerrechtlichen Angelegenheiten bleiben die Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretungsbefugt.

Auch die bereits nach geltendem Recht bestehenden Vertretungsbefugnisse für Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Sozialverbände und Rentenberater werden übernommen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren werden die Befugnisse der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften auf die Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht ausgeweitet.
___________
Quelle: BMJ

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Die ausführliche Pressemitteilung zum Thema mit einigen Beispielsfällen finden Sie ► hier

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