Finanzamt an Reparaturkosten beteiligen
Samstag März 08th 2008, 7:47 pm
Abgelegt unter: Steuer

Der Fernseher geht kaputt, die Waschmaschine streikt. Das ist ärgerlich.

Kleines Trostpflaster: An den fälligen Reparaturkosten kann sich das Finanzamt beteiligen – vorausgesetzt die Reparatur findet im Haushalt des Steuerzahlers statt.

Das Finanzamt beteiligt sich auch an Handwerkerrechnungen, die Steuerpflichtige für 2007 vorlegen können.

Wann das der Fall ist, regelt Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes – und ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. Oktober 2007.

Das Schreiben enthält eine lange Liste mit handwerklichen Tätigkeiten, die steuerlich geltend gemacht werden können.

Dazu gehören u.a. Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen sowie Modernisierung oder Austausch einer Einbauküche.

Besonders interessant: Auch die „Reparatur und Wartung von Gegenständen“ ist steuerlich zu berücksichtigen.

Das Ministerium nennt hierbei ausdrücklich Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher und Personalcomputer.

Die Liste könnte beliebig fortgesetzt werden um alle anderen Gegenstände „die in der Hausratversicherung mitversichert werden können“.

Beispiel: Der Geschirrspüler wird repariert. Die Rechnung beläuft sich auf 150 Euro. Davon entfallen 15 Euro auf Material und 135 Euro auf Arbeits- und Fahrkosten, nur diese können auch steuerlich geltend gemacht werden.

Das Finanzamt beteiligt sich daran mit einem Fünftel – hier also mit 27 Euro.

Tipp für die Steuererklärung: Diese Kosten müssen auf der letzten Seite des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung in Zeile 112 „Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen“ eingetragen werden. Maximal werden 3.000 Euro nachgewiesener Handwerkerkosten steuerlich begünstigt. Die Steuerschuld sinkt hierdurch um bis zu 600 Euro.

Voraussetzung für die Anerkennung der Kosten ist allerdings, „dass die Angelegenheit im Haushalt des Steuerpflichtigen erledigt wird“, so Ursula Nötzel von der Oberfinanzdirektion Rheinland.

Bei der Reparatur einer Waschmaschine sei das – so Nötzel – „wohl meistens so“. Sie habe jedoch noch keinen Fall erlebt, wo der Fernseher direkt in der Wohnung repariert worden sei. Dieser werde üblicherweise vom Handwerker mitgenommen und in dessen Betrieb in Ordnung gebracht.

Gut für den Fernseher – aber schlecht für den Steuerpflichtigen. Denn dieser kann die Reparaturkosten dann nicht beim Finanzamt geltend machen.

Tipp für findige Handwerker: Wer eine „Reparatur vor Ort“ anbietet, kann bei seinen Kunden mit der dann möglichen Steuerersparnis punkten.

Wenn die Reparatur von Haushaltsgeräten im Haushalt des Steuerzahlers erfolgt, sollte dies ausdrücklich auf der Rechnung ausgewiesen werden, die übrigens in jedem Fall erforderlich ist.

Zudem erkennt das Finanzamt keine Barzahlungen an, sondern nur Überweisungen auf das Konto des Leistungserbringers.


Quelle: R.Winkel




1 Kommentar so far
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Find ich voll gut meine Rechnungen auf den Staat abzuwälzen. Hier wird man schon genug ausgenommen, wird an der Zeit das der Spieß rumgedreht wird ;)

Kommentar von Martin Boose 03.08.08 @ 8:28 pm



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