Abgelegt unter: Tagesthemen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann von einem Arbeitgeber bei Verdacht des Insiderhandels die Herausgabe von E-Mails der jeweiligen Arbeitnehmer verlangen.
Hierin liegt jedenfalls dann kein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis, wenn die Arbeitnehmer die E-Mails nach Kenntnisnahme selbst abgespeichert oder archiviert haben.
Denn hierdurch werden die E-Mails aus dem verfassungsrechtlich geschützten Übertragungsvorgang herausgelöst.
Der Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelt es sich um die Firma Merck KGaA. Sie hatte am 13.03.2006 in einer Ad-Hoc-Mitteilung die Abgabe eines Übernahmeangebots für die Schering AG angekündigt und in einer weiteren Ad-Hoc-Mitteilung am 21.09.2006 den Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der Serono SA bekannt gegeben.
Die beklagte BaFin ermittelte in beiden Fällen gegen Mitarbeiter der Klägerin wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Insiderhandelsverbot.
Sie forderte die Klägerin auf, ihr alle E-Mails der namentlich bezeichneten Mitarbeiter, die bestimmte Namen, Stichworte oder E-Mail-Adressen enthalten, zur Verfügung zu stellen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass sie auf die Mail-Accounts ihrer Mitarbeiter nicht zugreifen dürfe.
Die Mails enthielten personenbezogene Daten und seien daher durch das Bundesdatenschutzgesetz und das Telekommunikationsgesetz geschützt. Im Übrigen dürften ihre Mitarbeiter das betriebliche E-Mail-System auch für private Zwecke nutzen.
Sie sei insoweit als Telekommunikationsanbieterin anzusehen und unterliege dem Fernmeldegeheimnis. Im Übrigen würden alle ein- und ausgehenden E-Mails auf dem Server lediglich sechs Wochen lang aufbewahrt und sodann gelöscht.
Die BaFin machte dagegen geltend, dass auch Arbeitgeber, die die private Nutzung geschäftlicher E-Mail-Adressen gestatteten, beim Verdacht von Straftaten E-Mails ihrer Arbeitnehmern kontrollieren dürften. Im Streitfall bestünden hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Insiderhandelsverbot, und die begehrten E-Mails seien auf andere, weniger belastende Weise nicht zu erlangen.
Das VG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die Klägerin muss die E-Mails der betreffenden Arbeitnehmer an die BaFin herausgeben. Das Auskunfts- beziehungsweise Herausgabeverlangen der BaFin bezieht sich nur auf die noch nicht vom Server gelöschten E-Mails, die die Arbeitnehmer an anderer Stelle archiviert, gespeichert oder in anderer Weise verarbeitet haben. Insoweit scheidet eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses gemäß Art. 10 Abs.1 GG in jedem Fall aus.
Dabei kann dahinstehen, ob ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern das betriebliche Telekommunikationssystem auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt, als Diensteanbieter im Sinn des Telekommunikationsgesetzes anzusehen ist und daher dem Fernmeldegeheimnis unterliegt.
Das Fernmeldegeheimnis schützt in erster Linie die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen und damit den Kommunikationsinhalt gegen Kenntniserlangung durch Dritte. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet daher grundsätzlich in dem Moment, in dem die Nachricht beim Empfänger angekommen ist.
Nach diesen Grundsätzen verstößt das Auskunftsverlangen der BaFin nicht gegen das Fernmeldegeheimnis.
Die Klägerin kann ohnehin nur noch die E- Mails herausgeben, die die Mitarbeiter durch eigene Aktivität aus dem Übertragungsvorgang herausgelöst haben, indem sie sie archiviert, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet haben. Sie haben damit die Entscheidung getroffen, die Mail- Dokumente an einer selbst gewählten Stelle im betrieblichen Telekommunikationssystem abzulegen, und können sich insoweit nicht zeitlich unbefristet auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses berufen.
(VG Frankfurt a.M. 1 K 628/08.F)
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Quelle: PM VG Frankfurt a.M.
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