FinanzBlog24

Erfolgshonorar für Anwälte - ab 1. Juli 2008 möglich
Samstag April 26th 2008, 4:57 pm
Abgelegt unter: Anwalt und Recht, Tagesthemen

In Deutschland gibt es ein Problem.

Betrugsmaschen und elektronische Übervorteilungsmodelle sind unter anderem deshalb gut möglich, weil die häufig wenig begüterten Geschädigten die in einer ständischen Honorarordnung festgelegten Anwaltskosten nicht aufbringen können.

In den USA ist das anders.

Dort sind Erfolgshonorare zwar nicht die Regel, aber weit verbreitet – was dazu führt, dass auch einfache Menschen spektakuläre Schadensersatzsummen zugesprochen bekamen. Ein Effekt, auf den beispielsweise John Edwards seine Karriere begründete.

In Deutschland galt dagegen ein Erfolgshonorar beziehungsweise eine “Streitanteilsvergütung” (quota litis) nach § 49 b Absatz 2 der alten Bundesrechtsanwaltsordnung als “unstatthaft”.

Diese Vorschrift erklärte das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 12. Dezember 2006 (1 BvR 2576/04) als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Weil der Erste Senat feststellte, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars in jedem Fall dann erlaubt sein muss, wenn besondere Umstände den Mandanten “sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen” war das Justizministerium gezwungen, zu handeln.

Nach dem gestern vom Bundestag beschlossenen “Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren” können ein Rechtsanwalt und sein Mandant ab dem Inkrafttreten am 1. Juli 2008 in “Einzelfällen” eine “erfolgsabhängige Vergütung” aushandeln.

Voraussetzung ist, dass der “Rechtssuchende ohne diese Möglichkeit davon absehen würde, den Rechtsweg zu beschreiten.”

Bei der Bewertung der Zulässigkeit eines Erfolgshonorars sollen sowohl die “wirtschaftlichen Verhältnisse” des Rechtssuchenden, als auch das Kostenrisiko mit einfließen. Zusätzlich muss der Anwalt seinen Mandanten in der Vereinbarung das Honorar nennen, welches er sonst bekommen hätte.

Ein Nebeneffekt der Erfolgshonorare für Anwälte könnte sein, dass sie nicht nur besseren Rechtsschutz ermöglichen, sondern auch einen zusätzlichen Leistungsanreiz darstellen, den es im Festhonorarsystem nicht immer gibt.

Vor allem dann nicht, wenn der “Familienanwalt” mit einem Fall aus einem Rechtsgebiet betraut wird, in dem er sich nicht auskennt und erst einlesen müsste.

Allerdings sind auch nach der vorsichtigen Öffnung in Richtung Erfolgshonorare die Möglichkeiten für Verbraucher, in Deutschland gegenüber großen Unternehmen beispielsweise Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen, im Vergleich zu den USA immer noch stark eingeschränkt.

Dabei spricht gerade die von Industrievertretern immer wieder geäußerte PR-Schelte gegen “Mängel” im amerikanischen Rechtssystem dafür, dass die USA hier etwas richtiger machen, als andere Länder.

Das verbraucherfreundlichere amerikanische Recht schützt in dieser Hinsicht deutsche Staatsbürger sogar besser als deren Heimatrecht.

Abfindungen durch international aktive Konzerne werden in Deutschland häufig nur dann gezahlt, wenn die Kläger unterschreiben, nicht in den USA gerichtlich aktiv zu werden.

Ohne die Aussicht auf hohe Schadensansprüche dort würden sie nichts bekommen.
______________
Quelle: P.Mühlbauer




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