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Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) will das Pflichtteilsrechts so reformieren, dass unliebsame Verwandte künftig nur noch begrenzt vom Tod naher Angehöriger profitieren können.
Wenn es ums Erben geht, werden selbst als spröde verschrieene Juristen zu Lyrikern.
Ihr Lieblingsgedicht lautet: „Das Gut rinnt wie das Blut“.
So sich Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) mit ihrer Reform des Pflichtteilsrechts durchsetzen kann, werden sich Anwälte und Notare allerdings einen neuen Reim aufs Erbrecht machen müssen. Das Gros der geplanten Neuerungen zielt darauf, Ansprüche pflichtteilsberechtigter Verwandter massiv zu beschneiden.
Zwar gibt es das neue Gesetz bislang nur als Referentenentwurf, „an den Kernpunkten wird man aber wohl nichts mehr ändern“, sagt Michael Bonefeld, Fachanwalt.
Auch in Berlin geht man davon aus, dass die Novelle Mitte 2008 in Kraft treten kann.
Auf alle, die bislang fast hundertprozentig vom Tod eines nahen Verwandten profitierten, kommen daher drastische Veränderungen zu.
„Die Möglichkeiten, den Nachlass schon lebzeitig zu schmälern und dadurch die Ansprüche unliebsamer Verwandter auszuhebeln, werden durch den Entwurf deutlich erweitert“, sagt Bonefeld. Wer schon zu Lebzeiten des Verstorbenen reich von ihm beschenkt wurde, muss zudem fürchten, dass diese Zuwendungen später sein Erbe schmälern.
Der eigentliche Clou liegt allerdings darin, dass die geplanten Regeln rückwirkend gelten werden.
Nach Meinung von Nina Lenz, Fachanwältin für Erbrecht ist der Gesetzgeber damit jedoch deutlich übers Ziel hinausgeschossen. „Künftig kann sich niemand mehr sicher sein, welche Ansprüche ihm beim Tod eines nahen Angehörigen noch zustehen werden“, moniert die Juristin. Das gelte vor allem für die Frage, ob und wann sich ein Verwandter ein Geschenk des Erblassers auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss.
Bisher ist die Rechtslage eindeutig.
Nur wer bereits zum Zeitpunkt der Schenkung eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat, kann dadurch den Pflichtteil des Betroffenen schmälern. Ist die Schenkung erst vollzogen, darf der Erblasser hingegen nicht mehr verfügen, dass sich der Pflichtteil des Bedachten dadurch verringern soll.
Das wird sich künftig ändern.
Nach dem Willen des Gesetzgebers kann der Erblasser bald auch nachträglich verfügen, dass alles, was er in der Vergangenheit verschenkt hat, auf den Pflichtteil des Bedachten angerechnet wird – ohne dass dieser davon erfährt und ohne zeitliche Begrenzung.
Wer sich also vor Jahren den Groll des Erblassers zugezogen hat, kann dann auch nachträglich noch für sein Fehlverhalten abgestraft werden.
„Es ist denkbar, dass ein einstiger Günstling des Erblassers erst bei der Testamentseröffnung erfährt, dass er aus dem Nachlass keinen Cent erhält – obwohl er zu dessen engsten Angehörigen zählt“, so Erbrechtler Bonefeld.
Zu mehr Rechtsfrieden dürfte die Neuerung allerdings nicht unbedingt führen. Thomas Wachter, Notar:
„Da die Betroffenen auf diese Weise oft ihren erhofften Pflichtteil verlieren, werden sie natürlich behaupten, dass die angebliche Schenkung nie stattgefunden hat.“ Größere Schenkungen, etwa von Immobilien, ließen sich zwar meist problemlos anhand diverser Urkunden nachvollziehen. Gehe es aber um Bargeld, seien Probleme programmiert.
Wachter: „Um nachweisen zu können, welche Summen bereits den Besitzer gewechselt haben, müsste sich der Erblasser nachträglich seine Zuwendungen quittieren lassen. Dass er dabei nicht auf besonders viel Kooperationsbereitschaft stoßen dürfte, liegt auf der Hand.“
Um wenigstens für die Zukunft Rechtssicherheit zu schaffen, empfiehlt Wachter, auch bei Schenkungen innerhalb der Familie penibel Buch zu führen, welche Summen wann an wen geflossen sind, und schon vor der Übergabe zu dokumentieren, was sich ein Pflichtteilsberechtigter auf seine späteren Ansprüche anrechnen lassen muss.
Wie Geschenke des Erblassers rechtlich zu bewerten sind, hat der Gesetzgeber aber auch an anderer Stelle geändert.
Bislang gilt die Regel, dass ein Pflichtteilsberechtigter alles, was der Erblasser in den zehn Jahren vor seinem Tod verschenkt hat, ersetzt bekommen muss – zumindest bis er die Summe zusammen hat, die seinem regulären Pflichtteil entsprochen hätte.
Diese Sicherheit wird es künftig nicht mehr geben.
Zwar sollen nahe Angehörige auch weiterhin davor bewahrt werden, dass ihr Anteil von allzu freigiebigen Erblassern verschleudert wird. Wo bislang allerdings eine strikte Alles-oder-nichts-Regel gilt, will Ministerin Zypries flexiblere Ausgleichsmöglichkeiten schaffen: Die Reform sieht vor, dass die Schenkung für die Pflichtteilsberechnung immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt.
„Um zu verhindern, dass ein Gegenstand, den der Erblasser neun Jahre, elf Monate und dreieinhalb Wochen vor seinem Tod verschenkt, vollständig ersetzt werden muss, sinken die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten künftig im Jahresturnus“, erläutert Erbrechtlerin Lenz.
Das bedeutet: Nur eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall fließt noch voll in die Berechnung des Nachlasses ein, im zweiten Jahr kann der Pflichtteilsberechtigte dann nur noch 90 Prozent des Wertes verlangen, im dritten Jahr 80 Prozent usw.
Allerdings könnte selbst die Durchsetzung dieser Ansprüche künftig deutlich schwieriger werden.
Der Grund: Die komfortable Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren dürfte nach der Reform Makulatur sein.
Stattdessen gilt eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte erfährt, dass der Erblasser gestorben ist bzw. mitbekommt, dass seine Ansprüche möglicherweise gefährdet sind.
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Quelle: C.Gesellensetter
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