Vergünstigungen entfallen, wenn das Kindergeld verloren geht
Donnerstag Juli 02nd 2009, 4:21 pm
Abgelegt unter: Steuer, Tagesthemen

Welche Vergünstigungen hängen am Kindergeld?
Erhalten Eltern Kindergeld oder Kinderfreibeträge können sie oft von weiteren staatlichen Zuwendungen oder Steuervorteilen profitieren.

Kindergeldanspruch besteht maximal bis zum 25. Lebensjahr – sofern die Kindeseinkünfte den Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro nicht überschreiten. Lediglich für die Eigenheimzulage gilt noch die frühere Altersgrenze von maximal 27 Jahren.

Diese Vergünstigungen entfallen, wenn das Kindergeld verloren geht:

Arbeitnehmersparzulage
Unterschreiten die Einkünfte der Eltern nach Abzug der Kinderfreibeträge die Einkommensgrenze von 35.800 Euro (Ledige: 17.900 Euro), erhalten sie Wohnungsbauprämie (Paragraf 2 Abs. 5, EStG; Paragraf 13 Abs. 1 VermBG).

Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld
Kindergeldempfänger erhalten Arbeitslosengeld in Höhe von 67 Prozent des Nettoentgelts, ansonsten sind es nur 60 Prozent (Paragraf 129 Sozialgesetzbuch III).

Ausbildungsfreibetrag
Eltern können den Freibetrag von 924 Euro für ein auswärtig untergebrachtes Kind in Berufsaufbildung beanspruchen, wenn Einkünfte und Bezüge des Sprösslings unter 1.848 Euro im Jahr liegen. (Paragraf 33a Absatz 2 EStG)

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Steuerbonus für Single-Eltern in Höhe von 1.308 Euro mindert die zu versteuernden Einkünfte (Paragraf 42b EStG).

Eigenheimzulage
Kindergeldempfänger haben Anspruch auf Kinderzulage in Höhe von 800 Euro pro Kind. Für jedes Kind steigt die zulässige Einkommensgrenze um 30.000 Euro (Paragraf 9 Absatz 5 EigZulG).

Familienzuschlag für Beamte und Angestellte des öffentl. Dienstes
Besteht Kindergeldanspruch zahlen öffentliche Arbeitgeber zumeist einen Familienzuschlag. Die Höhe variiert je nach Bundesland bzw. Tarifvertrag (Paragraf 40 Abs. 2 BbesG.)

Kinderzulage für Riester-Rente
Eltern erhalten für jedes kindergeldberechtigte Kind jährlich 185 Euro Zulage. Für ab 2008 geborene Kinder beträgt der Satz 300 Euro (Paragraf 85 Abs. 1 EStG).

Reduzierung der zumutbaren Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen
Eltern profitieren von geringeren Prozentsätzen bei der Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung. Mit einem Kind sinkt beispielsweise der Eigenanteil von fünf auf drei Prozent, wenn die Einkünfte 50.000 Euro betragen (Paragraf 33 Abs. 3 EStG).

Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen
Kindergeldempfänger dürfen 30 Prozent der Zahlungen an Privatschulen steuerlich absetzen, höchstens jedoch 5.000 Euro (Paragraf 10 Absatz 1 EStG).

Steuerbonus bei Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
Bei der Berechnung von Kirchensteuer und Solizuschlag mindern die Kinderfreibeträge das maßgebliche Einkommen (Paragraf 51 a Abs. 2 EStG).

Wohnungsbauprämie
Eltern, deren Einkommen nach Abzug der Kinderfreibeträge die Grenze von 51.200 Euro unterschreitet (Ledige 25.600 Euro), erhalten Wohnungsbauprämie (Paragraf 2 Abs. 5 EStG).
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Quelle: M.Geißler





Erbschafts- und Schenkungssteuer: Wahlfrist bis 30. Juni
Sonntag Juni 14th 2009, 7:49 pm
Abgelegt unter: Steuer, Verbraucherschutz

Seit Januar 2009 ist das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in Kraft.

Wer in den Jahren 2007 und 2008 Vermögen geerbt hat, kann wählen, ob er dies nach altem oder neuem Recht versteuert.

Erben sollten nun genau nachrechnen und sich beeilen.

Die Reform sieht für Erbfälle zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2008 ein Wahlrecht vor: Die Erben dürfen selbst entscheiden, ob sie lieber nach der alten oder der neuen Regelung besteuert werden möchten.

Diese Wahlfreiheit gilt auch dann noch, wenn der Steuerbescheid schon bestandskräftig ist.

Wer das neue Recht nachträglich nutzen will, muss allerdings eine wichtige Ausnahme beachten: Es gelten zwar die neuen Bewertungs- und Verschonungsregeln sowie die neuen Steuersätze, aber weiterhin die “alten”, niedrigeren Freibeträge.

Wurde der Erbschaftsteuerbescheid für einen Fall aus 2007 oder 2008 zudem erst im Jahre 2009 erlassen, so gilt die Wahlfrist bis zum 30. Juni nur, wenn er noch nicht bestandskräftig ist. Bei mehreren Erben kann jeder Erbe für sich allein entscheiden, ob er vom Wahlrecht Gebrauch macht. Schenkungen ausgeschlossen: Wer allerdings eine Schenkung zu versteuern hat, kann das Wahlrecht grundsätzlich nicht nutzen,

Vorteile für Immobilienerben
Um auf gesicherter Grundlage entscheiden zu können, ob das neue Recht im Einzelfall tatsächlich günstiger ist, sollten genaue Erbschaftsteuer-Vergleichsberechnungen vorgenommen werden. Vorteilhaft kann das Wahlrecht vor allem für Immobilienerben sein. Selbst eine Millionärsvilla kann so unter bestimmten Voraussetzungen – zum Beispiel bei Selbstbewohnen – noch nachträglich steuerfrei gestellt werden.

Einige Beispiele:

* Eine Ehefrau hatte das selbstbewohnte Haus geerbt, dessen Wert höher als der Freibetrag lag und somit nach altem Recht versteuert wurde. Da sie weiter darin wohnen bleiben möchte, wäre es nach neuem Recht unter Berücksichtigung der Zehn-Jahres-Regel nun auf jeden Fall steuerfrei. Das gleiche gilt bei Kindern bei einer Wohnimmobilie bis 200 Quadratmeter.

* Bei Erwerben mit Nießbrauchsbelastung – zum Beispiel zugunsten des überlebenden Ehegatten des Erblassers – ergibt sich nach neuem Recht eine Abzugsfähigkeit der Nießbrauchslast. Diese könnte je nach Fall gegenüber dem früheren Stundungsmodell vorteilhaft sein.

* Im Nachlass befindet sich Betriebsvermögen. Der Erbe/Steuerpflichtige kann jetzt nach neuem Recht wählen zwischen einem Bewertungsabschlag von 85 Prozent verbunden mit einer Bindungsfrist von sieben Jahren oder einem Abschlag von 100 Prozent verbunden mit einer Bindungsfrist von zehn Jahren.

Ein Nachrechnen kann sich für viele also lohnen. Eine Änderung ist bei der Finanzbehörde per Antrag zu stellen. Wer dem Fiskus aber einmal seine Absicht signalisiert hat, für den gibt es dann kein Zurück mehr. Daher besser alles mit einem Profi durchkalkulieren.
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Quelle: F.Himmel