FinanzBlog24

Steueroase - weil die EU es so will
Mittwoch Mai 14th 2008, 1:41 pm
Abgelegt unter: Steuer

In der Schweiz liegt mehr Schwarzgeld als in jedem anderem europÀischen Staat.

Doch der Kreuzzug gegen die Steuerflucht zu den Eidgenossen oder nach Liechtenstein trĂ€gt bigotte ZĂŒge.

Als wĂŒrden deutsche Vorhalte nicht reichen, wĂŒten jetzt auch noch die Franzosen: “Mit aller SchĂ€rfe”.

So hat jetzt deren Finanzminister Eric Woerth gedroht, werde seine Regierung gegen die Steueroase Schweiz und das dortige Bankgeheimnis angehen.

Das Kernproblem ist nicht Bern, sondern Uneinigkeit und Inkompetenz innerhalb der EU.

Berechtigt ist der Fingerzeig auf die Schweiz durchaus: Dort liegt mehr Schwarzgeld als in jedem anderen europÀischen Staat. Nimmt man alle Kapitalanlagen der AuslÀnder zusammen, so kommt man auf die unvorstellbare Summe von 2,5 Billionen Euro.

Vor diesem Hintergrund scheinen SchĂ€tzungen nicht abwegig, wonach allein die Deutschen im Laufe der Jahre 170 Milliarden Euro in das Alpenland geschafft haben. Von den FrĂŒchten dieses Kapitals - im vergangenen Jahr vielleicht um die sieben Milliarden Euro - sieht der deutsche Fiskus nur Cents.

An diesem Punkt beginnt auch bereits die Bigotterie deutscher und anderer Politiker. Zur Erinnerung: Die europÀische Zinsbesteuerungsregelung sieht vor, dass jedes Mitgliedsland die VermögensertrÀge von AuslÀndern dem jeweiligen Heimatstaat meldet.

Das Bankgeheimnis gegenĂŒber dem Fiskus ist also faktisch aufgehoben.

Doch Österreich, Luxemburg und Belgien setzten fĂŒr sich eine Ausnahme durch. Dort beharren die Regierungen exakt auf dem Bankgeheimnis, das im Falle der Schweiz jetzt wieder zum Teufelswerk stilisiert wird.

Statt sogenannte Kontrollmitteilungen zu verschicken, ziehen diese drei EU-Staaten von den ZinseinkĂŒnften der AuslĂ€nder im Regelfall eine Quellensteuer ab; per 1.Juli wird ihr Satz von 15 auf 25 Prozent steigen. Von Anfang an wusste jeder, dass diese Regelung nur die Kleinsten unter den SteuersĂŒndern trifft. Wer viel Schwarzgeld bunkert, bringt es zum Beispiel in eine Firma ein und kommt damit um die Quellensteuer herum.

Exakt wie diese drei EU-Mitglieder halten es auch die Schweiz, Liechtenstein und diverse andere Steueroasen. Zu Recht argumentieren sie, dass die EU von Außenstehenden nicht strengere Vorschriften verlangen könne als von ihren eigenen Mitgliedern.

Der Schwarze Peter liegt somit nicht in Bern, nicht in Vaduz und nicht in Andorra, sondern in Wien:

Die Österreicher, so heißt es auf diplomatischem Parkett, strĂ€ubten sich am stĂ€rksten dagegen, die Barrieren gegen die Steuerflucht zu erhöhen. Die EU muss also erst einmal ihr eigenes Haus in Ordnung bringen, bevor sie die moralische und vermutlich auch völkerrechtliche Legitimation hat, entsprechenden Druck auf Drittstaaten auszuĂŒben.

Bigott verhalten sich freilich auch die Eidgenossen. Deren Finanzminister verkĂŒndet zur Beruhigung auslĂ€ndischer Anleger gerne, dass er das Bankgeheimnis mit ZĂ€hnen und Klauen verteidige.

GegenĂŒber den eigenen Landsleuten aber hat man es mit einem billigen Trick ausgehebelt: Schöpfen Finanzbeamte Verdacht, so konfrontieren sie den Steuerzahler mit einer “Ermessensveranlagung”. Der BĂŒrger steht dann vor der Wahl, zu bezahlen oder mit einem Stapel von KontoauszĂŒgen anzurĂŒcken.

Tiefe Löcher hat das Schweizer Bankgeheimnis auch schon fĂŒr EU-BĂŒrger - nur reden die Eidgenossen darĂŒber nicht gerne.

Denn auf Grund einer Zusatzvereinbarung zum Schengener FreizĂŒgigkeitsabkommen gilt es nicht mehr, sofern beispielsweise die Hinterziehung von Mehrwertsteuer im Spiel ist.

Vollends außer Kraft gesetzt ist das Bankgeheimnis de facto ĂŒberdies seit Jahren fĂŒr amerikanische Steuerzahler. Das ist auch der Grund, warum das Schweizer Bankgeheimnis gegenĂŒber den EU-Finanzbehörden wackelt:

Die Nachbarstaaten mĂŒssen sich nicht schlechter behandeln lassen als Amerika - sofern sie sich jemals ĂŒber wirksame HĂŒrden gegen Steuerflucht einigen.
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Quelle: G.Zitzelsberger





Umsatzsteuersatz auf Wochenmarkt
Mittwoch Mai 14th 2008, 11:36 am
Abgelegt unter: Steuer

Werden auf einem Wochenmarkt verzehrfertige Lebensmittel verkauft, so kann hierin ein dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegender Restaurationsumsatz liegen.

Das gilt jedenfalls dann, wenn durch das Aufstellen von Stehtischen und Schirmen eine EssatmosphĂ€re geschaffen wird, die ĂŒber die mit der Vermarktung der Speisen notwendig verbundenen Dienstleistungen hinausgeht.

Der Sachverhalt:

Der KlÀger bietet auf verschiedenen WochenmÀrkten Wurstwaren zum Verkauf an, darunter auch warme Fleischwurst und Wurstsuppe.

Seine Kunden können das Essen vor Ort an Stehtischen verzehren, die regelmĂ€ĂŸig gereinigt werden und durch einen Marktschirm vor WitterungseinflĂŒssen geschĂŒtzt sind.

Der KlĂ€ger versteuerte seine UmsĂ€tze im Streitjahr 2001 nach dem fĂŒr Lebensmittel geltenden ermĂ€ĂŸigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent.

Das Finanzamt war dagegen im Anschluss an eine AußenprĂŒfung der Auffassung, dass hinsichtlich der zum Verzehr an Ort und Stelle abgegebenen Portionen, der warmen Fleischwurst und der Wurstsuppe, dem vollen Umsatzsteuersatz von 16 Prozent (jetzt: 19 Prozent) unterliegende RestaurationsumsĂ€tze vorlĂ€gen.

Da der KlÀger seine verschiedenen UmsÀtze nicht getrennt aufgezeichnet hatte, schÀtzte das Finanzamt die RestaurationsumsÀtze, indem es die an einem Tag beobachteten VerkÀufe von Fleischwurst- und Suppenportionen auf die Anzahl der Markttage hochrechnete.

Es Ă€nderte den Umsatzsteuerbescheid 2001 entsprechend, was zu einer steuerlichen Mehrbelastung von rund 4.000 Euro fĂŒhrte.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der KlĂ€ger geltend, dass seine UmsĂ€tze insgesamt dem fĂŒr Lebensmittel geltenden ermĂ€ĂŸigten Umsatzsteuersatz unterlĂ€gen.

Außerdem habe das Finanzamt die UmsĂ€tze falsch geschĂ€tzt. Die Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskrĂ€ftig.

Die GrĂŒnde:

Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom KlĂ€ger fĂŒr den Verzehr an Ort und Stelle abgegebenen Lebensmittel dem fĂŒr RestaurationsumsĂ€tze geltenden vollen Umsatzsteuersatz unterliegen.

RestaurationsumsĂ€tze sind dadurch gekennzeichnet, dass neben der bloßen Lieferung von Nahrungsmitteln weitere Dienstleistungen erbracht werden und das Dienstleistungselement qualitativ ĂŒberwiegt.

FĂŒr die Unterscheidung kommt es maßgeblich darauf an, ob sich ein Umsatz nur auf Lebensmittel „zum Mitnehmen“ bezieht oder ob daneben weitere Dienstleistungen erbracht werden, die den Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalten sollen.

Im Streitfall hat der KlĂ€ger mit dem Aufstellen der durch einen Schirm geschĂŒtzten Stehtische einen Verzehr warmer Speisen an Ort und Stelle ermöglicht.

Hierdurch hat er eine mit einem Raum zur Einnahme von Speisen und GetrĂ€nken vergleichbare EssatmosphĂ€re geschaffen, die ĂŒber die mit der Vermarktung der Speisen notwendig verbundenen Dienstleistungen hinausgeht.

Die Stehtische stellen darĂŒber hinaus den entscheidenden Anreiz fĂŒr den Kauf der Speisen und den Verzehr an Ort und Stelle dar.

Auch die SchÀtzung der RestaurationsumsÀtze durch das Finanzamt ist nicht zu beanstanden.

Das Finanzamt hat die UmsÀtze zwar lediglich anhand der Beobachtungen an einem Tag hochgerechnet. Die anderslautenden Angaben des KlÀgers stellen aber ebenfalls nur eine SchÀtzung dar.

Eigene, erst lange Zeit spĂ€ter erstellte „Kalkulationen” des Steuerpflichtigen können aber die SchĂ€tzungen der Finanzbehörden nicht entkrĂ€ften.

FG Rheinland-Pfalz 6 K 1108/07
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Quelle: PM FG Rheinland-Pfalz









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