Wohngeld auch für Hauseigentümer
Donnerstag Mai 21st 2009, 4:46 pm
Abgelegt unter: Immobilie, Schulden

Von einer Immobilienkrise wie in den USA ist Deutschland zwar weit entfernt. Doch auch hier geraten viele, die in besseren Zeiten Wohneigentum erworben haben, jetzt in finanzielle Bedrängnis.

Ihnen kann eine kaum bekannte staatliche Leistung helfen: der sogenannte Lastenzuschuss.

Dieser ist nicht etwa in einem aktuellen Konjunkturpaket enthalten, sondern seit jeher im Wohngeldgesetz verankert. Denn dieses Gesetz sieht neben dem “klassischen“ Wohngeld für Mieter auch für Eigentümer eine Unterstützung vor, sofern diese ihre Wohnung oder ihr Haus selbst bewohnen und in finanzielle Nöte geraten.

Hierauf besteht bei Bedürftigkeit ein Rechtsanspruch.

Beispielfall

“Wovon sollen wir jetzt die 780 Euro pro Monat für unser Haus an die Bank zahlen?“, fragt sich Hans A. Vor acht Jahren hat er sich mit seiner fünfköpfigen Familie relativ preiswert ein Reihenhaus zugelegt. Er verdient als kaufmännischer Angestellter monatlich 2.000 Euro netto. Davon muss er seine Familie inzwischen allein ernähren, da seine Frau ihren freiberuflichen Übersetzerjob verloren hat. „Die rund 800 Euro, die meine Frau monatlich verdient hat, waren bei uns fest eingeplant, jetzt finanziere ich die monatliche Zins- und Tilgungsrate an die Bank mit einem teuren Überziehungskredit.“

Würde Hans A. bei der hierfür zuständigen kommunalen Wohngeldstelle den Lastenzuschuss beantragen, so könnte er monatlich immerhin 164 Euro erhalten – als Zuschuss und nicht als Darlehen.

Höhe des Lastenzuschusses

Diese hängt – neben der Größe des Haushalts und der Höhe des Einkommens – von den finanziellen Belastungen durch das Wohneigentum ab. Dabei werden sowohl Zinsen als auch die Tilgung des Darlehens, das zum Erwerb, zum Bau oder zur Modernisierung der Immobilie dient, sowie die Bewirtschaftungskosten berücksichtigt. Nach der Wohngeldverordnung (Paragraf 13, Absatz 2) sind als “Instandhaltungs- und Betriebskosten“ 20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche pro Jahr sowie die entrichtete Grundsteuer anzusetzen.

Die monatliche Belastung zählt allerdings in jedem Fall nur bis zu bestimmten Obergrenzen. Sie gleichen denen, die auch für Mieter in vergleichbarer Situation gelten. In Frankfurt am Main sind beispielsweise für eine fünfköpfige Familie Belastungen in Höhe von maximal 787 Euro zuschussfähig. Hinzu kommt noch eine Pauschale für Heizkosten. Im Beispielfall sind dies 49 Euro.

Vermögen bewahren

Familie A. besitzt eine Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 30.000 Euro sowie zusätzlich noch Sparverträge für die Kinder. Diese Verträge muss die Familie nicht auflösen. Zwar prüfen die Wohngeldämter die Bedürftigkeit der Antragsteller. Dabei geht es allerdings – ganz anders als beim Arbeitslosengeld II - in der Regel nur um das Einkommen der Betroffenen und nicht um deren Vermögen.

Ein Antrag auf den Lastenzuschuss kann allerdings abgelehnt werden (Paragraf 21 Wohngeldgesetz), “soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens“. Nähere Regelungen hierzu finden sich in den Verwaltungsrichtlinien. Danach ist “erhebliches Vermögen“ vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt: 60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.

Familie A. dürfte damit Rücklagen in Höhe von bis zu 150.000 Euro besitzen – und könnte dennoch den Lastenzuschuss erhalten.
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Quelle: R.Winkel





Inkasso - wen damit beauftragen?
Donnerstag Mai 21st 2009, 3:56 pm
Abgelegt unter: Finanzen und Wirtschaft, Schulden

Die Überschreitung von Zahlungsfristen ist leider mittlerweile gängige Praxis geworden und führt oft zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für ein Unternehmen.

Eigene Insolvenz droht in vielen Fällen, weil man selbst zu nachgiebig war.

Entscheiden Sie sich kurzfristig, welche Schritte Sie einleiten wollen, um den Forderungsausfall so gering wie möglich zu halten.

Der Erfolg der Forderungsbeitreibung hängt oftmals von der Schnelligkeit der Reaktion des Gläubigers ab. Beauftragen Sie spätestens nach 2 Zahlungserinnerungen einen Dritten mit der Geltendmachung und wenden Sie sich wieder dem Tagesgeschäft zu.

Nun steht die Entscheidung an, wen Sie damit beauftragen. Viele Inkassobüros locken mit günstigen Pauschalpreisen.

Die direkte Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei mit dem Forderungseinzug bietet allerdings diverse Vorteile:

Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, so sind im Rahmen des Schadensersatzes die Kosten eines, für die außergerichtliche Forderungsbeitreibung beauftragten Inkassobüros nämlich nicht immer von dem Schuldner zu ersetzen. Die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren sind dagegen bei einem erfolgreichen Klageverfahren vollumfänglich vom Schuldner zu tragen. Im Falle einer Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei für das gesamte Inkassoverfahren vermeiden Sie somit das Risiko der Nichtübernahme von zusätzlichen Kosten.

Weiterhin lassen sich die überwiegende Anzahl der Inkassobüros zu nicht unerheblichen Prozentzahlen am Erfolg beteiligen. Denken Sie deshalb nicht nur an die Anfangskosten. Prüfen Sie neben den Kosten auch, welche Leistungen im Service enthalten sind.

Eine gute Rechtsanwaltskanzlei betreut Sie durchgängig in jedem Stadium des Verfahrens.

Das beginnt beim ersten Mahnschreiben, dem Telefoninkasso, dem Einholen von Auskünften über die Finanzlage des Schuldners, im gerichtlichen Mahnverfahren, dem Klageverfahren, der Zwangsvollstreckung bis hin zur Zahlungsüberwachung.

Sie werden darüber hinaus unaufgefordert, regelmäßig schriftlich über den Stand des Verfahrens informiert. Wenn dennoch Besprechungsbedarf besteht, so sollten Sie durchgängig über einen persönlichen Ansprechpartner verfügen, der Ihnen jederzeit Auskunft geben kann und an den Sie sich bei Problemen auch telefonisch wenden können.

Oftmals ist Unternehmen nicht klar, wie wertvoll welche Informationen über ihre Kunden sind.

Hier sollte die von Ihnen beauftragte Kanzlei selbständig nachfragen und Ihnen auf die Sprünge helfen. Nur dann, wenn die Kommunikation zwischen dem Gläubiger und der beauftragten Kanzlei stimmt, können alle Möglichkeiten voll ausgeschöpft werden.
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Quelle: B.Schmidt