FinanzBlog24

” Schufa-frei ” - draufgezahlt statt Kredit
Donnerstag August 16th 2007, 9:52 pm
Abgelegt unter: Verbraucherschutz, Kredite ohne Schufa

Im Videotext, im Internet oder in der Zeitung - überall findet man Angebote für „Kredite ohne SCHUFA”. Aber was steckt wirklich hinter diesen Offerten?

Im Mittelpunkt der Vermittlungspraktiken stehen vor allem die Kreditangebote mit der irreführenden Kennzeichnung wie z.B. „SCHUFA-frei“ oder „Kredite ohne SCHUFA“. Diese sind in den meisten Fällen darauf ausgerichtet, vorab pauschale Nebenkosten sowie Auslagen in Rechnung zu stellen - ohne einen Kredit zu vermitteln. Dies verletzt nicht nur Bestimmungen des Verbraucherschutzes, sondern ist darüber hinaus häufig von zivil- und strafrechtlicher Relevanz.

Die statistische Erfassung hat angesichts des intransparenten und stark fragmentierten Kreditvermittlungsmarktes ihre Grenzen. Dies gilt sowohl für die Dokumentation der Schadensfälle als auch für die Schadensvolumina. So sind neben den materiellen Schäden insbesondere auch die immateriellen Schäden und soziale Konsequenzen für die häufig hochverschuldeten Betroffenen zu beobachten.

Anbieter „SCHUFA-freier“ Kredite bedienen sich regelmäßig eines Instrumentariums, das als unseriös bis rechtswidrig einzustufen ist. Anhand einer einwöchigen Medienbeobachtung konnte eine breit gestreute Werbung für „SCHUFA-freie“ Kredite in Tageszeitungen, Anzeigenblättern, Illustrierten sowie in Videotexten und Internetangeboten festgestellt werden.

Eine Hochrechnung auf Basis der Werbemaßnahmen der im Markt aktivsten Vermittler „SCHUFA-freier“ Kredite ergibt ein Jahres-Werbebudget von knapp vier Millionen Euro. Die Diskrepanz zwischen den relativ niedrigen Beträgen, die von den Geschädigten vereinnahmt werden, und des relativ hohen Werbevolumens kann als deutlicher Hinweis für die Existenz eines „grauen“ Massenmarktes angesehen werden.

Obwohl als „SCHUFA-frei“ bezeichnet, werden in diesem Marktsegment keine Kredite ohne Bonitätsprüfung angeboten. Vielmehr werden Bonitätsauskünfte entgegen des Werbeversprechens von den Anbietern eingeholt. Nach über 130 Testanfragen bei 49 Anbietern wurden lediglich zwei Kreditverträge tatsächlich vermittelt, deren tatsächliche Auszahlung jedoch fraglich bleibt.
Die Wahrscheinlichkeit, dass ein beantragter sogenannter „SCHUFA-freier“ Kredit tatsächlich vermittelt und ausgezahlt wird, beläuft sich damit in jedem Fall auf unter zwei Prozent.

Die Testanfragen fördern zutage, dass fast alle analysierten Antragsunterlagen für „SCHUFA-freie“ Kredite rechtswidrige oder strafbare Elemente enthalten. In vier von fünf Fällen versuchten die Anbieter „SCHUFA-freier“ Kredite die Antragsteller durch dubiose Methoden zu Zahlungen zu bewegen. Diese Zahlungen - ohne irgendeine substanzielle Gegenleistung und ohne Erfolgsaussicht auf Kreditgewährung in irgendeiner Form - beliefen sich je Einzelfall durchschnittlich auf rund 380 Euro.

Konservativen Schätzungen zufolge sind etwa 394.000 Privatpersonen pro Jahr in Deutschland Opfer eines Kreditvermittlungsbetrugs. Dies aggregiert sich bei einer durchschnittlichen Schadenssumme von 380 Euro je Betroffenen auf ein volkswirtschaftliches, finanziell messbares Schadensvolumen von etwa 150 Millionen Euro. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass neben den finanziellen Schäden auch die sozialen, kaum zu bezifferenden Folgekosten von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung sein dürften.

Der Kreditvermittlungsmarkt ist im hohen Maß intransparent. Es gibt keine entsprechende Bankenstatistik und keinen Zentralregister für Kreditvermittler. Die seit 2004 erfassten Fälle des Kreditvermittlungsbetrugs in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) haben strukturelle Grenzen. Darüber hinaus ist die erfolgreiche Erstattung widerrechtlich geforderter Beiträge für die betroffenen Bürger meist nicht durchsetzbar, da sie zum einen durch raffinierte Methoden der Anbieter getäuscht und eingeschüchtert werden und zum anderen aus finanziellen Gründen eine anwaltliche Vertretung und die Beschreitung des Rechtswegs meist nicht realisieren können. Obwohl es theoretisch Rechtsschutzmöglichkeiten für Verbraucher gibt, werden diese in der Praxis nicht ausreichend genutzt.
_________________________________________________

Studie: Professor Dr. Hugo Grote / Christian Maltry / Schufa

Informationen und Diskussionen zum Thema - ” Schufafrei ” - Klick auf das Logo





Internetbank Fidium Finanz klagt gegen die Bundesanstalt fĂĽr Finanzdienstleistungsaufsicht in Deutschland
Sonntag Juli 01st 2007, 6:11 am
Abgelegt unter: Kredite ohne Schufa

Der Grund: Die Anstalt hat die Kreditgeschäfte verboten.

Deutschland hat im vergangenen Jahr der St. Galler Internetbank Fidium Finanz verweigert, ohne amtliche Genehmigung Kredite zu vergeben. Gemäss einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) kann sich ein Unternehmen aus einem Drittland nicht auf die innerhalb der EU geltende Dienstleistungsfreiheit berufen, wenn es dort keine Niederlassung hat. Gegen dieses Urteil klagt nun die St. Galler Internetbank Fidium Finanz AG beim Hessischen Verwaltungsgerichts Frankfurt a. Main. Der Prozess findet am 5. Juli statt.

Kleinkredite per Internet

Die Fidium Finanz mit Sitz in St. Gallen bietet seit Jahren Deutschen Staatsangehörigen ohne Auskunft bei der deutschen Schuldnerdatenbank (Schufa) per Internet Kleinkredite von 2500 oder 3500 Euro zu einen Effektivzins von 13,94 Prozent an. Etwa 90 Prozent dieser Kredite werden an in Deutschland wohnende Personen vergeben. Weil Fidium Finanz dafür keine Erlaubnis von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) besass, verbot ihr diese im Jahr 2003 das Kreditgeschäft. Die St. Galler Firma klagte gegen diesen Entscheid mit der Begründung, damit werde die Kapitalverkehrsfreiheit eingeschränkt.

Brisanter Prozess

Der St. Galler Universitätsdozent und Frankfurter Rechtsanwalt Christian Fassbender klagte gegen das von der BaFin ausgesprochene Verbot und ist der Auffassung, die Fidium Finanz AG könne diese Kreditvergabegeschäfte ohne Erlaubnis betreiben, denn die einschlägige Vorschrift des Kreditwesengesetzes stelle auf das Betreiben von Finanzdienstleistungen im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland ab. Die Fidium Finanz AG betreibe, da sie in St. Gallen ansässig sei ihre Geschäfte aber vom Ausland aus.

Das Verfahren war vom hiesigen Verwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) zur Vorabentscheidung zur Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Rechtsfragen vorgelegt worden. Der EUGH hat insoweit entschieden, dass sich ein in einem Drittland ansässiges Unternehmen (also die Schweiz) nicht auf die auf den Bereich der EU beschränkte Dienstleistungsfreiheit berufen kann.

Gute Chancen fĂĽr Fidium

Am 5. Juli muss nun das Verwaltungsgericht Frankfurt a. Main prüfen, ob die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beim Erlass des Merkblattes und spezifisch im Falle der Fidium Finanz die deutschen Regeln aus dem Kreditwesen-Gesetz korrekt angewendet hat. Michael Kunz, Fürsprecher, unabhängiger Rechtsberater im Bereich Compliance, E-Finance und Wirtschaftsdelikte sowie Dozent zu internationalem Wirtschaftsrecht an der Uni Zürich dazu: «Es ist also denkbar, dass Fidium Finanz Recht bekommt. Das ist auch der einzige Rechtsweg, den andere Schweizer Firmen beschreiten könnten.»

Daneben könnte die Schweiz als Land theoretisch, gestützt auf internationales Handelsrecht – also aufgrund von WTO/GATS –, in einem Schiedsverfahren gegen die Einschränkungen der BaFin klagen.

Sehr Kontrovers

Für das Fidium-Verfahren in Deutschland und auch für die Situation der Schweizer Banken von eher grösserer praktischer Bedeutung dürfte die Prüfung der Rechtmässigkeit der BaFin-Massnahmen nach nationalem deutschem Recht sein. Dieser Aspekt stand auch in den bisherigen Entscheiden der deutschen Gerichte im Vordergrund. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Frankfurt zweifelte im Verfahren über den sofortigen Vollzug der BaFin-Massnahmen deren Rechtmässigkeit nach deutschem Recht sogar ganz offen an.

Er hielt im Leitsatz zu seinem Beschluss über die aufschiebende Wirkung der BaFin-Massnahmen Folgendes fest: «Die Ansicht, der in § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG enthaltene Erlaubnisvorbehalt erfasse auch solche gewerblichen Betätigungen im Bereich von Bankgeschäften und sonstigen Finanzdienstleistungen, die ohne verfestigte Form einer Zweigniederlassung oder Hauptverwaltung im Inland ausgeübt werden, begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken.» Hintergrund dieser Kontroverse ist ein Vorschlag der BaFin zur Änderung von § 32 KWG, der im Rahmen des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes 2001 jedoch vom Gesetzgeber abgelehnt wurde. Der abgelehnte Vorschlag kam der heutigen Praxis der BaFin recht nahe.

Lockerung in Sicht

Michael Kunz kommt zum Fazit: «Solange das Verfahren in Deutschland nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, stehen die Chancen auf Neuverhandlungen der BaFin-Regelung nahe bei null, erst recht nach dem Urteil des EuGH. In diese Richtung deuteten unlängst auch Äusserungen des deutschen Finanzministers Steinbrück in den Medien. Die BaFin wird sich einzig im Falle einer Gutheissung der Fidium-Finanz-Beschwerde durch deutsche Gerichte zu einer Lockerung ihrer Praxis zwingen lassen. Bis dahin - sofern überhaupt - wird der Grenzzaun für Finanzdienstleistungen, die an Adressaten in Deutschland gerichtet sind, engmaschig bleiben.»

Autor: Bruno Turchet / stadt24.ch

www.stadt24.ch

Zu weiteren Informationen und direkt zur Diskussion - Klick auf das Logo









Home 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39
40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76
77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109