FinanzBlog24

Erfolgshonorare künftig zulässig
Dienstag Juli 01st 2008, 12:27 pm
Abgelegt unter: Anwalt und Recht

Das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist heute in Kraft getreten.

Rechtsanwalt und Mandant können künftig in einzelnen Fällen eine erfolgsbasierte Vergütung vereinbaren.

Voraussetzung ist, dass der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars vernünftigerweise von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Ein solcher Fall kann etwa vorliegen, wenn eine Partei einen wertvollen, aber sehr unsicheren Wiedergutmachungsanspruch geltend machen will und die Anwaltskosten hierfür nicht aufbringen kann.

Auch eine hohe, streitige Schmerzensgeldforderung kann für einen Geschädigten unter Umständen wirtschaftlich nur durchsetzbar sein, wenn er im Verlustfall nicht zusätzlich zu den Gerichtskosten und gegnerischen Anwaltskosten auch noch die eigenen Anwaltskosten zu tragen hat.

Gleiches gilt, wenn ein mittelständischer Unternehmer vor der Frage steht, eine hohe Vergütungsforderung geltend zu machen, obwohl die Gegenseite Gewährleistungsrechte geltend macht und das Prozessrisiko erheblich ist.

Ein Erfolgshonorar ist nicht nur dann zulässig, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem Rechtsuchenden gar keine Alternative lassen.

Es kommt nicht allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch auf das Kostenrisiko und seine Bewertung an.

Das neue Recht ermöglicht es den Vertragsparteien, mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf der Grundlage individueller und subjektiver Nutzen-Risiko-Erwägungen den Umständen der konkreten Rechtsangelegenheit Rechnung zu tragen.

Mit diesem flexiblen Maßstab erhalten die Beteiligten genügend Spielraum, um bei ihrer Entscheidung über die Vereinbarung eines Erfolgshonorars das Gewicht des Kostenrisikos im einzelnen Streitfall sowie die Vermögensverhältnisse des Rechtssuchenden zu berücksichtigen.

Die Neuregelung folgt einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 (1 BvR 2576/04), wonach die Vereinbarung eines Erfolgshonorars jedenfalls möglich sein muss, wenn besondere Umstände in der Person des Mandanten vorliegen, die diesen ohne Erfolgshonorar davon abhalten, seine Rechte zu verfolgen.

Die ausnahmsweise Zulassung der Vereinbarung von Erfolgshonoraren wird mit einer Reihe von Aufklärungs- und Hinweispflichten zum Schutz der Rechtsuchenden verknüpft.

Sie gewährleisten, dass die Entscheidung, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, nicht überstürzt oder in Unkenntnis der wirtschaftlichen Folgen getroffen wird.

So ist der Rechtsanwalt insbesondere verpflichtet, in der Honorarvereinbarung die Vergütung anzugeben, die er ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verlangen könnte.
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Quelle: PM BMJ

Weitere Informationen finden sich unter → www.bmj.de/erfolgshonorare





Parklücken- Trickbetrug
Donnerstag Juni 26th 2008, 2:26 pm
Abgelegt unter: Anwalt und Recht

Immer häufiger kommt es in letzter Zeit vor, dass Autofahrer Opfer von Trickbetrügern werden.

Dabei eignet sich insbesondere Berlin, aufgrund der hohen Parkdichte, für die Betrüger.

Zwei beliebte Maschen treten in letzter Zeit verstärkt auf:

1.
Der Täter parkt ein schon beschädigtes Fahrzeug und wartet, dass ein ebenfalls zerkratzter Wagen eines ahnungslosen Autofahrers neben ihm ein- oder ausparkt.

Der Betrogene wird vor Ort direkt angesprochen und beschuldigt, dass geparkte Fahrzeug beschädigt zu haben.

Die betrogenen Autofahrer müssen dann zunächst mit einer überhöhten Reparaturrechnung rechnen.

Die Trickbetrüger lassen sich jedoch nur die Reparatursumme auszahlen, rechnen mit der Haftpflichtversicherung des Opfers fiktiv ab und reparieren den Schaden nicht.

Diese Masche ist daher äußerst profitabel.

Zumal dieser Trickbetrug auch deshalb so gut funktioniert, weil kein zentrales Verkehrsunfallregister von der Polizei oder den Versicherungen geführt wird, um auf Beteiligte oder Autos aufmerksam zu machen, welche wiederholt in Verkehrsunfälle verwickelt sind.

Richtig ernst wird es, wenn der Betrogene weiß, dass er selbst keinen Schaden verursacht hat und den Unfallort verlässt.

Dann muss er mit einer Strafanzeige wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort rechnen! (bei Fahrerflucht drohen: 7 Punkte, Führerscheinentzug, Geldstrafe)

2.
Eine weitere beliebte Masche des Trickbetruges ist ein scheinbar von Rechtsanwälten verfasstes Schreiben, welches zu einer Zahlung aufgrund eines Unfallschadens auffordert.

Die Geldbeträge beziehen sich auf angebliche Beschädigungen eines anderen Wagens beim Ausparken aus einer Parklücke.

Bei Nichtzahlung wird mit einer Strafanzeige wegen Fahrerflucht gedroht.

Als Betroffener sollten Sie nicht auf die Geldforderung zahlen und sofort juristischen Rat einholen.
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Quelle: RA S.Skana









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