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GmbH-Recht: BGH modifiziert Existenzvernichtungshaftung
Dienstag Juli 31st 2007, 1:31 pm
Abgelegt unter: Anwalt und Recht

Bundesgerichtshof stellt Haftung aus existenzvernichtendem Eingriff auf neue Rechtsgrundlage

Unabhängig von der geplanten Novellierung des „Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ (GmbHG), widmet sich der Bundesgerichtshof (BGH) aus aktuellem Anlass einem Kernproblem im GmbH-Recht. Die Bundesrichter verdeutlichen in ihrer Entscheidung vom 16. Juli 2007 die bislang eigenständige und nicht zuletzt deshalb unklare Rechtsfigur des „existenzvernichtenden Eingriffs“, und stärken daraus resultierende Ansprüche gegenüber anderen, aus dem GmbH-Gesetz abzuleitenden Ansprüchen (Az.: II ZR 3/04).

Wer als Gesellschafter oder Mehrheitsgesellschafter die Existenz der Gesellschaft „sittenwidrig und vorsätzlich“ vernichtet, kann persönlich haftbar gemacht werden. Meist ist es der einzige oder ein beherrschender Gesellschafter, der die Pleite der Gesellschaft verursacht oder verstärkt, und wenn dies missbräuchlich, gegen die Interessen der Gläubiger geschieht, dann handelt es sich um einen so genannten existenzvernichtenden Eingriff. Das kann beispielsweise durch Vermögensentnahmen oder auch durch besonders riskante Geschäfte geschehen. Aufgrund solchen Verhaltens kann ein Geschäftsführer oder Mehrheitsgesellschafter persönlich haftbar gemacht werden. Entstanden ist diese Rechtsfigur erst vor sechs Jahren, im Fall der Pleite der Bremer Vulkan-Werft („Bremer-Vulkan“-Entscheidung: BGHZ 149,10).

Der Bundesgerichtshof ließ seiner Erfindung nun eine „kritische Würdigung“ zukommen und vereindeutigte mit dem aktuellen Urteil das Konzept der Existenzvernichtungshaftung im Hinblick auf Anspruchsgrundlage und Berechtigte. Die Richter bestätigen zunächst die Notwendigkeit einer Existenzvernichtungshaftung, koppeln die vormals eigenständige Rechtsfigur aber jetzt eindeutig und ausschließlich als Sonderfall einer „sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung“ gemäß § 826 an das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Somit besteht endlich Klarheit über die Anspruchsgrundlage. Die Kleidung in Gestalt einer „schadensrechtlichen Innenhaftung“ des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft macht deutlich, wer diese Haftung geltend machen kann.

Existenzvernichtende Eingriffe von der Weser bis an die Ostsee

Eingeführt wurde die Figur des existenzvernichtenden Eingriffs mit dem so genannten „Bremer Vulkan“-Urteil des BGH vom 17. September 2001 (II ZR 178/91, BGHZ 149, 10). Damals ging es um die Pleite der Bremer Vulkan-Werft. Der BGH stellte dazu fest: „Der Schutz einer abhängigen GmbH gegen Eingriffe ihres Alleingesellschafters folgt nicht dem Haftungssystem des Konzernrechts des Aktienrechts (§§ 291 ff., 311 ff. AktG), sondern ist auf die Erhaltung ihres Stammkapitals und die Gewährleistung ihres Bestandsschutzes beschränkt, der eine angemessene Rücksichtnahme auf die Eigenbelange der GmbH erfordert. An einer solchen Rücksichtnahme fehlt es, wenn die GmbH infolge der Eingriffe ihres Alleingesellschafters ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann. [...]” Die Haftung aus existenzvernichtendem Eingriff war geboren.

In den folgenden Jahren wurde das Konzept der Existenzvernichtunsghaftung zwar in mehreren Urteilen weiterentwickelt, aber erst der aktuelle Fall eines Hotelbetriebs in Rostock veranlasste den BGH zu einer grundsätzlichen Analyse des Haftungskonzepts, das nun in einigen wesentlichen Punkten geändert wird.

Der Eigentümer des Hotelgrundstückes hat dieses nacheinander an verschiedene Gesellschaften, an denen er selbst erheblich beteiligt war, verpachtet beziehungsweise den Hotelbetrieb an jene übertragen. Der Insolvenzverwalter einer dieser Gesellschaften klagte gegen den Eigentümer auf Zahlung der rund 1,4 Millionen Euro Schulden der Gesellschaft. Der Kläger führte neben Konzernhaftung, Geschäftsführerhaftung und Delikt vor allem den Anspruch aus Existenzvernichtungshaftung ins Feld. Der Grundstückseigner habe zunächst seiner Mutter das Hotel-Inventar als Sicherheit für ein Darlehen in Höhe von 150.000 DM übereignet. Dann habe er aufgrund von Zahlungsausfällen den Pachtvertrag gekündigt und überdies dem Pachtnachfolger ermöglicht, die vereinbarte Umsatzbeteiligung von 40% für die Vorgänger-Gesellschaft in weniger als einem Jahr um mehr als ein Viertel zu kürzen. Damit habe er diese in den Ruin getrieben. Dieser Argumentation folgten sowohl das Landgericht Rostock als auch in nächster Instanz das Oberlandesgericht, wobei letzteres in der Berufung die Haftungsansprüche ausschließlich aus der Existenzvernichtungshaftung begründete. Die Gegenseite meldete Revision an, allerdings hob der BGH an dieser Stelle das Berufungsurteil wegen Verfahrensfehlern auf und verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht Rostock. Hier ist also das letzte Wort noch nicht gesprochen, und der BGH liefert zur erneuten Beweisaufnahme und Verhandlung gleich eine neue Rechtsgrundlage mit.

Mehr Klarheit für alle, eine Stärkung der Gläubigerinteressen und ein kleines Schlupfloch für haftende Gesellschafter

Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass er das Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur im Zusammenhang mit dem Missbrauch der Rechtsform „GmbH“ aufgebe und die Existenzvernichtunsghaftung stattdessen an „die missbräuchliche Schädigung des im Interesse der Gläubiger zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens“ knüpfe. Bisher wurde diese Haftung meist als so genannte Durchgriffs(außen)haftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet, – und sie war mit einer Klausel versehen, die diese Haftungsansprüche denen aus dem GmbH-Gesetz unterordnete. Mit der Beschreibung als Innenhaftung stellt der BGH nun klar, dass es sich in jedem Fall um eine Haftung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft handelt, die im Insolvenzfall in der Regel vom Insolvenzverwalter geltend gemacht wird. Die Schadensersatzansprüche aus Existenzvernichtungshaftung gemäß § 826 BGB werden zudem gegenüber den Ausgleichsansprüchen gemäß §§ 31, 30 GmbHG nicht mehr nachrangig behandelt, sondern treten bei Überschneidungen gleichberechtigt in Konkurrenz zu diesen.

Der BGH schafft mit seiner Entscheidung also nicht nur mehr Klarheit in einem schwierigen Kernproblem des GmbH-Rechts, sondern stärkt auch die Position der Gläubiger, die eventuelle Ansprüche aus Existenzvernichtungshaftung bisher nur individuell und außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend machen konnten. Jetzt kann der Insolvenzverwalter sofort zur Tat schreiten. – Andererseits besteht durchaus die Möglichkeit, die neue Rechtsgrundlage so zu interpretieren, dass an die subjektiven Voraussetzungen für eine Haftung strengere Kriterien als bisher zu stellen sind. Haftung setzt Sitttenwidrigkeit und Vorsatz voraus, (vorgeschobene) Unwissenheit kann hier eventuell vor Strafe schützen. So könnte die ausschließliche Zuordnung zu § 826 BGB womöglich dem einen oder anderen Gesellschafter ermöglichen, seinen Kopf doch noch aus der Schlinge der Existenzvernichtungshaftung zu ziehen.


RA Dr. Thomas Schulte

10719 Berlin
dr.schulte.de

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Müssen deutsche Banken um ihr Geld bangen?
Dienstag Juli 31st 2007, 7:38 am
Abgelegt unter: Banken

Im Zuge der Hypotheken-Krise in den USA trifft es auch deutsche Banken. Mit der IKB erwischt es die Erste, die KfW musste eingreifen, Deutsche Bank und WestLB sind im Gespräch. Was kommt noch? Das Handelsblatt beschäftigt sich mit der Verunsicherung der Anleger:

Am Montagnachmittag ließ die Commerzbank die Katze aus dem Sack: Sie geht davon aus, dass die Krise in Übersee das Ergebnis um 80 Millionen Euro schmälert. Allerdings würden diese Verluste, die im zweiten und dritten Quartal verbucht würden, keine Auswirkungen auf die Gewinnprognose für das Gesamtjahr haben.

Wie sehr die Aktionäre die Folgen der jüngsten Verwerfungen fürchten, zeigt ein Blick auf den Kurs der Deutschen Bank. In nur einer Woche hat der Frankfurter Branchenprimus mehr als 7 Prozent an Wert verloren, deutlich mehr als der vergleichbare europäische Bankenindex, der nur um knapp 5 Prozent nachgab. Tatsächlich zählt die Deutsche Bank zu den Geldhäusern, die Analysten immer wieder als potenzielles Opfer der jüngsten Verwerfungen nennen. Aber auch die WestLB gehört zu den Instituten, bei denen die Fachleute Risiken in der Bilanz vermuten.

Gegenwärtig ist die Gefahr in der Nacht zu Montag geworden: Die IKB gab vollkommen überraschend eine Gewinnwarnung heraus und teilte gleichzeitig den Abgang ihres Chefs Stefan Ortseifen mit. Das Institut hatte sich über Derivate am US-Hypothekenmarkt so schwer verspekuliert, dass sogar der Hauptanteilseigner KfW eingreifen musste, um die Bonität der Tochter zu sichern. Die staatseigene KfW wird das im MDax gelistete Institut gegen alle Risiken abschirmen. Dafür muss die IKB de fakto auf ihre Eigenständigkeit verzichten: Neuer Chef ist das KfW-Vorstandsmitglied Günther Bräunig.

Die Finanzaufsicht BaFin versucht nach dem Debakel bei IKB Bank zwar, die Märkte zu beruhigen. „Das Engagement der deutschen Institute auf dem US-amerikanischen Subprime-Markt ist insgesamt begrenzt“, sagte eine BaFin-Sprecherin auf Anfrage. Die IKB habe hier ein „institutsspezifisches Problem“, das nicht verallgemeinert werden könne. Doch die Unsicherheit ist da und auch begründet.

Durch die anhaltende Krise auf dem Markt für riskante US-Hypotheken ist den Anlegern auch auf vielen anderen Märkten der Appetit auf riskante Investments vergangen. Vor allem Übernahmen von Finanzinvestoren, die ihre Käufe bis zu 80 Prozent mit Krediten finanzieren, stehen die Investoren misstrauisch gegenüber. Zuletzt mussten über 30 Finanzierungspakete für Übernahmen wieder aufgeschnürt werden. Die Banken blieben auf vielen Milliarden sitzen, die sie eigentlich an den Kapitalmarkt weiter reichen wollten.

Die Institute weisen ihr Engagement auf diesem Sektor in der Regel nicht separat aus, deshalb sind Schätzungen über Belastungen schwierig. Dies gilt um so mehr, weil einige Institute wie die Deutsche Bank und JP Morgan zwar bei vielen großen Transaktionen mit dabei sind, ihre Rolle aber vor allem als Makler sehen und die Kredite schnell an den Kapitalmarkt weiter geben. Andere Banken halten dagegen die Schulden länger, um von den hohen Renditen zu profitieren. Trotz dieser Schwierigkeiten hat die Investmentbank Morgan Stanley versucht, alle verfügbaren Daten über die Kreditmärkte zusammen zu tragen, und daraus ihre Schlüsse zu ziehen.

Die Analysten gehen davon aus, dass der Deutschen Bank alleine im Geschäft mit riskanten US-Hypotheken Belastungen von 435 Mill. Dollar drohen. Das wären gut 4 Prozent des für 2007 erwarteten Gewinns vor Steuern. Für die Schweizer Credit Suisse und die Royal Bank of Scotland (RBS) sagen die Experten sogar Belastungen von 535 Mill. Dollar beziehungsweise 718 Mill. Dollar voraus. Auch Europas größte Bank HSBC dürfte erneut zu den Opfern der Subprime-Krise zählen. Die Bank hat die Risikovorsorge für faule Kredite im Frühjahr bereits um 36 Prozent auf 11 Mrd. Dollar angehoben.

Im europäischen Geschäft mit Übernahmekrediten für Finanzinvestoren war die Deutsche Bank in diesem Jahr an neun der zwanzig größten Finanzierungen beteiligt. Die Düsseldorfer WestLB, die gerade wegen Problemen bei der Risikokontrolle ihren Vorstandschef entlassen hat, war bei sechs der Top-Deals dabei. An der Spitze dieser Rangliste stehen die französische BNP Paribas gefolgt von der RBS und den US-Instituten Citigroup und JP Morgan. In den USA waren die einheimischen Banken am Mutigsten bei der Kreditvergabe an Finanzinvestoren. JP Morgan kommt den Daten der Nachrichtenagentur Bloomberg zufolge mit einem Volumen von 113 Mrd. Dollar auf einen Marktanteil von 18 Prozent. Auf Platz zwei und drei folgen die Bank of America und die Citigroup. Die Deutsche Bank folgt mit einem Marktanteil von 8 Prozent knapp hinter Goldman Sachs auf Rang fünf.


Handelsblatt

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