FinanzBlog24

Im Dschungel verschleierter Firmengeflechte und Auslandskonstruktionen
Donnerstag März 29th 2007, 12:17 pm
Abgelegt unter: Verbraucherschutz, FirmengrĂŒndung

Im Dschungel verschleierter Firmengeflechte - Welche rechtlichen Möglichkeiten haben getÀuschte Kunden?

Beinahe tĂ€glich wird man im Rahmen von KaufvertrĂ€gen als Kunde Vertragspartner eines Unternehmens. Und nicht immer kann man sicher sein, dass man tatsĂ€chlich mit demjenigen einen Vertrag geschlossen hat, den man als Partner vermutet. IrrtĂŒmer sind leider alles andere als ausgeschlossen. Besonders im Bereich des halb-seriösen Vertriebs von Dienstleistungen und Produkten auf dem Wege so genannter „HaustĂŒrgeschĂ€fte“ Ă€ndern Firmen regelmĂ€ĂŸig und in kurzen AbstĂ€nden ihre Bezeichnung, um im Falle von Streitigkeiten nicht verklagt werden zu können.

Bei „HaustĂŒrgeschĂ€ften“ und Ă€hnlichen VertrĂ€gen tritt man als Kunde nicht aus eigenem Wunsch an die Anbieter von Waren und Dienstleistungen heran, sondern man bekommt mehr oder weniger sinnvolle Produkte an der Haus- beziehungsweise WohnungstĂŒr dargeboten. Ähnlich einzustufen sind auch Kaufangebote, die den Kunden auf der Straße, am Arbeitsplatz oder in öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Und fast jeder wird schon mal auf einer Freizeitveranstaltung, einer so genannten „Kaffeefahrt“ oder auch einer Weinprobe gewesen sein, die eigens fĂŒr Verkaufszwecke durchgefĂŒhrt wurde. Ferner ist es ratsam, verstĂ€rkt Aufmerksamkeit an den Tag zu legen, wenn man VertrĂ€ge ĂŒber Telefon, Fax oder im Internet abschließen soll, oder vielleicht auch nur will. Aber auch ein persönlicher Kontakt ist keine Garantie fĂŒr einen seriösen Vertragspartner, denn graue und schwarze Schafe gibt es ĂŒberall.

Steigerungsformen gezielter Verunsicherung von Kunden

Im einfachsten Fall verwenden unseriöse Anbieter verschiedenste Kombinationen mehrteiliger Firmenbezeichnungen, um den Anschein von KontinuitĂ€t zu wahren und gleichzeitig eine Rechtsverfolgung zu erschweren. Denn eine Klage gegen eine Firma mit dem Namen „Internationale Nutzlose Produkte GmbH“ kann nur dann Erfolg haben, wenn diese auch als Rechtsperson unter exakt dieser Bezeichnung existiert. Sie muss also auch unter diesem Namen im Handelsregister eingetragen sein. Sollte sie aber als „Nutzlose Internationale Produkte GmbH“ dort verzeichnet sein, wird die Klage abgewiesen. Es spielt dann auch keine Rolle, ob sie im Internet ebenfalls als „Internationale Nutzlose Produkte GmbH“ registriert ist. Entscheidend ist der Handelsregistereintrag.

Komplizierter wird es, wenn sich nicht nur der Name, sondern auch die Rechtsform der Firma Ă€ndert. So kann aus einer „Internationale Nutzlose Produkte GmbH“ leicht eine „Nutzlose Internationale Produkte Ltd.“ werden, oder auch nur eine „Internationale Nutzlose Produkte Ltd.“ – wobei natĂŒrlich alle drei Firmen mit der gleichen Außendarstellung arbeiten sowie unter der gleichen Adresse zu finden sind, und sei es auch nur in Form von drei BriefkĂ€sten.

Noch komplizierter wird es, wenn sich nicht nur Name und/oder die Rechtsform Ă€ndern, sondern das Unternehmen auch wechselt. Dann wird die alte Firma aufgelöst und eine neue tritt unter geringfĂŒgig anderer Bezeichnung die so genannte Rechtsnachfolge an. Zwar sind bei solchen Nachfolgefirmen meistens alle relevanten Außendarstellungen gleich, also beispielsweise die Gestaltung von Briefkopf und Internetauftritt, die Adresse sowie die Person des GeschĂ€ftsfĂŒhrers. Aber wenn man einen Vertrag mit der „Internationale Nutzlose Produkte GmbH“ geschlossen hat, reicht es nicht aus, nur diese zu verklagen. Wenn sie aufgelöst wurde und es nur noch die „Nutzlose Internationale Produkte GmbH“ gibt, wird eine Klage gegen die „Internationale Nutzlose Produkte GmbH“ keinen Erfolg haben, denn sie existiert eben nicht mehr. Man mĂŒsste auch die Nachfolgefirma verklagen, was unter bestimmten UmstĂ€nden allerdings durchaus erfolgversprechend möglich ist.

Die Meisterklasse der Verschleierungstaktik

Die wesentlichen Vorgehensweisen unseriöser Unternehmen zur Verschleierung ihrer IdentitĂ€t sind demnach NamensĂ€nderungen beziehungsweise das Auftreten unter geringfĂŒgig anders lautendem Namen als der eingetragenen Bezeichnung im Handelsregister, die Auflösung der Firma mit anschließender GrĂŒndung einer Nachfolgefirma sowie Änderungen der Rechtsform.

Das entscheidende Ziel, die Verunsicherung des Kunden, kann durchaus auch ohne eine allzu komplizierte Verschleierungstaktik erreicht werden, aber Kombinationen der genannten Methoden sind leicht möglich. Damit wird die Verwirrung des Kunden auf die Spitze getrieben, wĂ€hrend die Firma sich mit legalen Methoden Ă€ußerst wirkungsvoll gegen eine Rechtsverfolgung absichert. Denn wer das falsche Unternehmen verklagt, hat meistens schon verloren. Die Gerichte mĂŒssen die Klage abweisen, wenn das verklagte Unternehmen nicht oder nicht in der angegebenen Rechtsform existiert.

Ein Lichtblick im Dschungel der Firmengeflechte

Wie schon angedeutet, gibt es einen Ausweg: In §25 des Handelsgesetzbuches (HGB) ist mit dem Ziel des Verbraucherschutzes die Haftung bei FirmenfortfĂŒhrungen geregelt. Wer eine Firma erwirbt und sie in gleicher Art und Weise weiterfĂŒhrt, muss fĂŒr alle Verbindlichkeiten des VorgĂ€ngers haften. Der Leitgedanke des Gesetzgebers ist hier die KontinuitĂ€t der FirmenidentitĂ€t nach außen. Alte und neue Firma mĂŒssen sich also im Kern gleichen. Das allerdings muss der KlĂ€ger nachweisen, was hĂ€ufig nicht oder nur mit viel Aufwand möglich ist. Nur wenn tatsĂ€chlich eine exakte Firmennachfolge besteht, ĂŒbertragen die Gerichte im Rahmen der so genannten „sekundĂ€ren Darlegungspflicht“ des Nachfolgers die Beweislast auf die Firma – nicht aber, wenn es sich um eine NeugrĂŒndung unter anderer Flagge handelt.

Somit bleibt dem Kunden in der Regel nicht anderes ĂŒbrig, als vor der Klage die Bezeichnung der Gegenseite sehr genau zu prĂŒfen. FĂŒr den mitunter verworrenen Weg durch den Dschungel der Firmengeflechte sind Zeit, Geduld und SpĂŒrsinn erforderlich. Und genau darauf spekulieren die Firmen. Je geringer der Schaden, desto niedriger ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein getĂ€uschter Kunde wirklich auf die Suche nach dem richtigen Gegner macht.

Etwas anders ist es bei Unternehmen, bei denen aufgrund ihres Bekanntheitsgrades von einer so genannten „erkennbaren Falschbezeichnung“ ausgegangen werden kann. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 1997 eine Klage gegen die „Deutsche Bundesbahn AG“ zugelassen, da mit der eigentlich falschen Bezeichnung offensichtlich nur die „Deutsche Bahn AG“ gemeint sein konnte. Solche FĂ€lle sind allerdings die seltenen Ausnahmen von der Regel, dass man nur einen Gegner verklagen kann, der auch als Rechtsperson existiert.

Kommt Zeit, kommt Recht?

NatĂŒrlich ist es richtig, unbeteiligte Firmen vor unberechtigten Klagen zu schĂŒtzen. Dies sollte jedoch nicht zu Lasten der betroffenen KlĂ€ger gehen. Unseriöse Firmenbetreiber nutzen den legalen Spielraum gezielt aus, um die wahren VerhĂ€ltnisse zu verschleiern. Somit erschweren oder verhindern sie sogar, dass betrogene oder einfach nur unzufriedene Kunden ihre Rechte durchsetzen können. Damit besteht unbedingt noch Klarstellungsbedarf durch den Gesetzgeber.

Besonders im Hinblick auf das Zusammenwachsen Europas gibt es viel zu tun. Die Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten mĂŒssen angeglichen werden, und es wird noch eine Weile dauern, bis hier eindeutige Regelungen geschaffen und Schlupflöcher fĂŒr halbseidene Unternehmer gestopft sind.

Bis dahin sollten Kunden vor (!) Vertragsabschluss die SeriositĂ€t ihres Partners prĂŒfen, bei einem hohen finanziellen Risiko oder VertrĂ€gen ĂŒber die Grenzen der Bundesrepublik hinaus gegebenenfalls auch mit Hilfe eines Anwalts oder Wirtschaftdetektivs.

Von „HaustĂŒrgeschĂ€ften“ Ă€hnlichen VertrĂ€gen ist in jedem Fall abzuraten, denn die Produkte sind meist qualitativ minderwertig. Im Internet sollten Impressum und Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen (AGB) genaue Auskunft ĂŒber den Vertragspartner geben. Fehlen diese oder sind die Angaben unvollstĂ€ndig, lĂ€sst man sich besser nicht auf einen Vertrag ein.

Im Zweifelsfall sollte man die Angaben des Partners immer ĂŒberprĂŒfen, ganz gleich um welche Art von Vertrag es sich handelt, und wo oder wie man diesen abschließen möchte. Einen Handelsregisterauszug kann ĂŒbrigens jeder ohne BegrĂŒndung beantragen. Die Kosten liegen derzeit zwischen 4,50 und 10 Euro, je nachdem, ob man den Auszug im Internet abruft oder in Papierform anfordert. So kann man mit wenig Zeit und Geld vielleicht schon grĂ¶ĂŸeren Ärger vermeiden.

Im Hinblick auf einen wirkungsvollen Verbraucherschutz bleibt zu hoffen, dass in Zukunft Mittel und Wege gefunden werden, die unseriösen Unternehmern die Verschleierung der wahren FirmenverhÀltnisse erschweren, beziehungsweise den getÀuschten Vertragspartnern die Durchsetzung ihrer Rechte erleichtern.

RA Dr. Thomas Schulte
KurfĂŒrstendamm 42

10719 Berlin
Webseite: http://www.dr-schulte.de





Erziehungsgedanke oder Opferschutz
Freitag März 23rd 2007, 8:38 am
Abgelegt unter: Anwalt und Recht

Rechte der Opfer jugendlicher StraftÀter - Erziehungsgedanke oder Opferschutz?

Schon seit mehreren Jahren wird ĂŒber den Schutz der Opfer von Straftaten diskutiert. Lange Zeit standen die TĂ€ter und deren Bestrafung im Vordergrund. Die Folgen, die ihre Taten bei den Opfern auslösen, gewinnen nun immer mehr an Beachtung. Neben psychischen oder physischen SchĂ€den, können die Straftaten bei den GeschĂ€digten auch finanzielle Probleme aus-lösen.

Die Organisation Der Weiße Ring kĂŒmmert sich bundesweit um KriminalitĂ€tsopfer und ihre Familien. Sie setzt sich unter anderem dafĂŒr ein, dass nicht mehr die Vollstreckung von Geld-strafen im Vordergrund steht, sondern die Wiedergutmachung des TĂ€ters beim Opfer.

Diese Problematik wurde schon vor einiger Zeit aufgegriffen und rechtlich umgesetzt. Die Befugnisse der Verletzten sind in den §§ 406 d-g Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Wird gegen 18-20 jĂ€hrige heranwachsende TĂ€ter ermittelt, so ist das so genannte AdhĂ€sionsverfahren zulĂ€ssig, das vorher nur bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auch auf Jugendliche zutraf. Durch dieses können die Opfer schon im strafrechtlichen Verfahren AnsprĂŒche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen.

Dadurch soll vermieden werden, dass das Opfer einen weiteren zivilrechtlichen Prozess durchlaufen muss, bis es entschÀdigt wird. Hat der TÀter nicht genug Geld, um eine Strafe zu zahlen und sein Opfer zu entschÀdigen, so soll er zunÀchst Schadensersatz an sein Opfer leisten. Um das zu gewÀhrleisten, wird ihm schon im strafrechtlichen Urteil Stundung der Geldstrafe oder Ratenzahlung gewÀhrt.

Bei entsprechendem Gewicht der Straftat können die GeschÀdigten auch als NebenklÀger auftreten.

Bei 14-17 jÀhrigen jugendlichen TÀtern sind Strafprozesse generell nicht öffentlich. Das Opfer hat zwar die Möglichkeit, passiv am Verfahren teilzunehmen, kann jedoch in der Regel nicht aktiv als NebenklÀger auftreten.

Durch das zweite Justizmodernisierungsgesetz wird zumindest bei schweren Straftaten auch gegen Jugendliche die Nebenklage zugelassen.

Das Jugendstrafrecht ist immer noch tĂ€terorientiert ausgerichtet. Das AdhĂ€sionsverfahren wird mit der BegrĂŒndung abgelehnt, dass eine Resozialisierung des jungen TĂ€ters und das Verhindern weiterer Straftaten im Vordergrund stĂŒnden. Es wird jedoch nicht nur vom Weißen Ring hinterfragt, ob diese Maßnahme sinnvoll ist. Die Zulassung der Nebenklage widerspricht nach dieser Meinung nicht dem Erziehungsgedanken.

Es wird vertreten, dass das Verantwortungsbewusstsein des TĂ€ters gestĂ€rkt werden könne, in dem man ihm sein Opfer und den angerichteten Schaden vor Augen fĂŒhrt. Erst so sei es möglich, ihm die volle Tragweite seiner Tat deutlich zu machen. Opfer und TĂ€ter könnte es so ermöglicht werden, sich miteinander auseinanderzusetzen. Der Verletzte wĂ€re nicht mehr bloß auf die Zeugenrolle beschrĂ€nkt. Es könnte sich außerdem Beistand durch einen Anwalt suchen, ohne sich allein durch die langwierigen Verfahren quĂ€len zu mĂŒssen. Der jugendliche TĂ€ter hĂ€tte die Chance zu erkennen, dass nicht nur er einen Schuldspruch entgegennehmen muss, sondern dass er bei seinem Opfer etwas gut zu machen hat.

RA Dr. Thomas Schulte
http://www.dr-schulte.de









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