Rechtsanwaltskammern müssen dem Finanzamt Auskunft über die Bankverbindungen von Anwälten erteilen
Rechtsanwaltskammern sind verpflichtet, den Finanzbehörden die Bankverbindungen von steuersäumigen Kammermitgliedern mitzuteilen. Die Kammern können sich weder auf die Verschwiegenheitspflicht ihres Kammervorstands noch auf das Auskunftsverweigerungsrecht für Angehörige der freien Berufe berufen.
(BFH VII R 46/05)
Der Sachverhalt:
Nachdem das Finanzamt erfolglos versucht hatte, bei einem Rechtsanwalt Steuerschulden einzutreiben, forderte es die Rechtsanwaltskammer auf, die Bankverbindung des Anwalts mitzuteilen. Das Finanzamt hoffte, auf diesem Weg ein bisher möglicherweise unbekanntes Guthabenkonto des Anwalts aufzudecken.Die Rechtsanwaltskammer verweigerte die Auskunft und berief sich auf die in der BRAO geregelte Verschwiegenheitspflicht ihres Kammervorstands. Außerdem würde die Arbeit der Kammer unzumutbar beeinträchtigt, wenn Kammermitglieder damit rechnen müssten, dass Daten, die sie im Rahmen der vertraulichen Zusammenarbeit dem Kammervorstand mitteilten, auf Anfrage auch den Finanzbehörden zugänglich gemacht würden.
Die gegen das Auskunftsersuchen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das Auskunftsersuchen des Finanzamts war rechtmäßig.Nach § 93 Abs.1 S.1 AO 1977 müssen Beteiligte und andere Personen der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte erteilen. Die Auskunftspflicht der Klägerin entfällt nicht durch die in § 76 Abs.1 BRAO geregelte Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstands. Denn § 105 AO 1977 bestimmt, dass die Verschwiegenheitspflicht von Behörden oder sonstigen Stellen gerade nicht für Auskünfte gegenüber Finanzbehörden gilt. Die Auskunftspflicht genießt daher den Vorrang gegenüber der Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstands.
Die Rechtsanwaltskammer kann sich auch nicht auf das Auskunftsverweigerungsrecht für Angehörige der freien Berufe gemäß § 102 Abs.1 Nr.3 AO 1977 berufen. Diese Vorschrift schützt nur mandatsbezogene Geheimnisse, die einem Berufsträger oder einem seiner Mitarbeiter bei Ausübung oder Anbahnung eines Mandats bekannt geworden sind. Diese Voraussetzung ist im Streitfall jedoch nicht erfüllt. Denn eine Berufskammer ist als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung nicht wie ein Berufsträger zu behandeln.
Außerdem wird die Arbeit der Rechtsanwaltskammer durch das Auskunftsersuchen nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die Kammer ist trotz ihrer besonderen Stellung als Selbstverwaltungskörperschaft eines freien Berufs nicht grundsätzlich schutzwürdiger als eine Behörde oder ein privatwirtschaftliches Unternehmen, das (wie beispielsweise ein Kreditinstitut) in hohem Maße auf eine ungestörte Vertrauensbeziehung zu seinen Kunden angewiesen ist. Die etwaigen Beeinträchtigungen in der Vertrauensbeziehung zu ihren Mitgliedern muss die Kammer im Interesse der gleichmäßigen Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs hinnehmen.
Quelle: www.bundesfinanzhof.de




